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Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

1. Definition

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist rechtlich weder definiert noch normiert. Allein die eheähnliche Gemeinschaft findet Erwähnung. Diese wird seit 1992 vom Bundesverfassungsgericht wie folgt definiert: „ Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Es müssen zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann.“

2. Beginn der Lebensgemeinschaft

Der Beginn der Lebensgemeinschaft ist meist schwer zu ermitteln, da kein staatlicher Akt existiert, der das Entstehen nach außen hin festlegt. Die ausdrückliche Erklärung dazu in Form eines Partnerschaftsvertrags ist möglich. Falls ein solcher nicht geschlossen wurde, lauten weitere Indizien für den Beginn der Lebensgemeinschaft wie folgt:

- auf Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft
- gemeinsames Wirtschaften
- gemeinsame Lebensführung
- Versorgung von Kindern
- Verfügungsmacht über die Konten des Partners
- nach außen erkennbare Intensität der Beziehung

3. Auf Dauer angelegte Gemeinschaft

Auf Dauer angelegt bedeutet für den BGH, dass die Gemeinschaft frühestens nach 2 bis 3 Jahren des Zusammenlebens als eine auf Langzeit angelegte Beziehung einzuschätzen ist. Dies stellt den Regelfall dar. Bei einem kürzeren Zusammenleben können andere Umstände von gleichem Gewicht an die Stelle der Dauer der Beziehung treten, zum Beispiel das gemeinsame Aufziehen eines Kindes oder ein gemeinsamer Hauskauf.

4. Abgrenzung zu anderen Beziehungsformen

Die Ehe ist nach §1353 I S.1 BGB definiert als eine auf Lebenszeit geschlossene Gemeinschaft von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts. Die Ehepartner müssen gemäß §§1310 ff. BGB vor einem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

Das Verlöbnis ist ein Vertrag, zwischen zwei Personen, die sich versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Es ist als Vorstufe der Ehe anzusehen.

Gleichgeschlechtliche Paare konnten früher eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen. Inzwischen ist auch eine Eheschließung möglich. „Alt-Lebenspartnerschaften“ bleiben bestehen, solange sie nicht in Ehen nach §20a LPartG umgewandelt wurden. Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten, die unverpartnert und nichtehelich zusammenleben, kommt eine Gleichstellung mit einer heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Betracht. Zwar vertrat das Bundesverfassungsgericht zuletzt die Auffassung, dass eine solche Gemeinschaft nur zwischen Mann und Frau bestehen könne. Diese Meinung dürfte aber wohl aufgrund der geänderten gesellschaftlichen Realitäten im Wandel sein.

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Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 30.08.2019
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