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EU-Erbrechtsverordnung
Mit der Erbrechtsverordnung tritt somit ein Paradigmenwechsel ein:
Ab 17.08.2015 kommt es nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit eines Erblassers an, sondern darauf, wo sich der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gewöhnlich aufhält. So wird z. B. ein deutscher Rentner, der seinen Ruhestand auf Mallorca genießt, nach spanischem Recht beerbt. Dies gilt dann für seinen gesamten Nachlass, z. B. auch für seine Eigentumswohnung in München. Oder auch ein Pensionistin, die in einem tschechischen Pflegeheim betreut wird, wird grundsätzlich nach tschechischem Recht beerbt.
Hintergrund der Erbrechtsverordnung ist der Gedanke, dass sich der Großteil der Nachlassgegenstände in aller Regel am Wohnort befinden, insbesondere z. B. das selbst bewohnte Eigenheim. Des Weiteren sollen Nachlass-Spaltungen vermieden werden, das heißt, die bisherige Problematik, dass auf die Gegenstände innerhalb einer Erbmasse unterschiedliches Recht anwendbar sein konnte.
Die Erbrechtsverordnung belässt dem Erblasser jedoch ein Wahlrecht:
In einer letztwilligen Verfügung kann die Anwendung des Heimatrechts bestimmt werden. Somit sollte vorsorglich in jedem Testament – sofern gewünscht und zweckmäßig – bestimmt werden, dass das Recht des Staates, dem man angehört, auf die Erbfolge anwendbar sein soll.
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Eingestellt am 12.09.2014
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