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Familienpsychologische Sachverständigengutachten

Wenn sich Eltern im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht einigen können, bei welchem Elternteil ihr Kind nach der Trennung leben soll oder in welchem Umfang der nicht betreuende Elternteil Umgang mit dem Kind erhalten soll, benötigen sie Hilfe für die Lösung ihres Konfliktes. Das Gesetz bietet folgende Hilfsmittel an:

1.
Zunächst sollten sich die Eltern mit der Bitte um Vermittlung an das zuständige Jugendamt wenden. In München wird diese Aufgabe von den Sozialbürgerhäusern (SBH) wahrgenommen. Die SBH empfiehlt in der Regel die Durchführung einer Elternberatung bei einer hierfür geeigneten Elternberatungsstelle. Problematisch sind die langen Wartezeiten dieser Einrichtungen, die häufig in Kauf genommen werden müssen, bevor die Elternberatung in Anspruch genommen werden kann.

2.
Wenn die Beratung nicht zu einer Einigung führt, kann das Familiengericht angerufen werden. Hier wird in der Regel innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrags auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder auf Regelung des Umgangs eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auch das Familiengericht ist von der Verfahrensordnung angehalten, eine Einigung der Eltern zu erzielen.

3.
Wenn in der ersten Verhandlung keine Lösung gefunden wird, kann das Gericht ein Gutachten in Auftrag geben. Dieses sogenannte Familienpsychologische Gutachten soll wiederum lösungsorientiert die Frage klären, bei wem das Kind zukünftig leben soll bzw. wie der Umgang auszugestalten ist. In aller Regel bildet dieses Gutachten die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das Gericht. Denn der Gutachter beschäftigt sich meist monatelang intensiv mit der getrennt lebenden Familie und verfügt über eine besondere Sachkunde, auf die das Gericht vertraut. Das Familiengericht holt in aller Regel nur ein Gutachten ein. Selbst wenn erhebliche Zweifel an der formalen oder inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens begründet sind, wird ein zweites Gutachten durch das Familiengericht so gut wie nie in Auftrag gegeben, denn hiermit wäre eine erhebliche Verfahrensverzögerung verbunden. Auch in Kindschaftsverfahren, die im Wege der Verfahrenskostenhilfe finanziert werden, lehnt der Staat die Bezahlung eines zweiten Gutachtens ab. Somit kann das Ergebnis eines Familienpsychologischen Gutachtens in der Regel nicht verändert werden. Wenn sich Eltern somit weder im Rahmen der Elternberatung, noch während der ersten mündlichen Verhandlung über den Aufenthalt des gemeinsamen Kindes oder den Umgang mit dem anderen Elternteil einigen können, überlassen sie die Entscheidung hierüber letztlich dem Gutachter.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 10.12.2012
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