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Genitalverstümmelung als Kindeswohlgefährdung?


Nach dem letzten Artikel, in dem aufgezeigt wurde, welche Ursachen es für eine Kindeswohlgefährdung gibt und wann das Familiengericht gem. § 1666 BGB eingreifen kann, soll nun gezeigt werden inwiefern eine Genitalverstümmelung als eine Kindeswohlgefährdung gewertet werden kann.

Eine Problematik ergibt sich bei der Kindeswohlgefährdung bei ausländischen Familien. Einerseits ist auch für Maßnahmen gegenüber diesen das deutsche Recht einschlägig, es ist aber andererseits auch darauf zu achten, dass diese aus einem fremden Kultur- und Rechtskreis stammen. Häufig tritt hier das Problem der Genitalverstümmelung auf und ob diese eine Kindeswohlgefährdung darstellt.

Das Landgericht Köln hat in einer Entscheidung vom 17.5.2012 festgestellt, dass es sich bei einer religiös motivierten Beschneidung eines noch nicht einsichts- bzw. urteilsfähigen Jungen trotz Einwilligung der Eltern und ärztlich korrekter Durchführung der Behandlung um eine rechtswidrige Tat iSe Körperverletzung (§ 223 Abs.1 StGB) handelt.
Die Einwilligung der Eltern wurde in dem genannten Urteil vom Landgericht Köln als unbeachtlich angesehen, da diese nicht dem Kindeswohl diene.

Da vor diesem Urteil eigentlich unstrittig war, dass Eltern auch in eine religiös motivierte Beschneidung wirksam einwilligen können, entstand für viele Eltern nun aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln Rechtsunsicherheit.

Daraufhin wurde durch den Gesetzgeber ein neuer Paragraph ins BGB eingefügt, der die Situation aufklären sollte und für Rechtssicherheit bei den Eltern sorgen sollte.
Mit diesem neuen Paragraphen soll vor allem klargestellt werden, dass die Personensorge der Eltern auch die Einwilligung in eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines nicht einwilligungsfähigen männlichen Kindes umfasst (§1631d Abs.1 Satz 1 BGB).

Eine Ausnahme für diese Regelung findet sich dabei in § 1631d Abs.1 Satz 2 BGB. Dieser besagt, dass die Regelung des § 1631d Abs.1 Satz 1 BGB nicht gelten soll, wenn im Einzelfall durch die Beschneidung das Kindeswohl gefährdet wird.

Ob eine derartige Kindeswohlgefährdung durch die Beschneidung vorliegt, ist anhand der Umstände des einzelnen Falls zu bestimmen. Es muss also vor allem im Rahmen der Kindeswohlprüfung der Zweck der jeweiligen Beschneidung untersucht werden. Zudem soll der entgegenstehende Wille des Kindes berücksichtigt werden.

Liegt also nach Überprüfung im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung vor, so steht der § 1631d Abs.1 Satz 2 BGB der elterlichen Einwilligung entgegen.

Für eine wirksame Einwilligung in die Beschneidung müssen also die Wünsche und Neigungen und der Wille des Kindes berücksichtigt werden. Alle Beteiligten haben mit dem Kind über den Vorgang zu reden und es aufzuklären, um mit ihm Einvernehmen zu suchen. Weiterhin müssen die Eltern selbst eine medizinische Aufklärung über die Vorgehensweise bei der Beschneidung vorweisen. Die Schwelle zur Kindeswohlgefährdung wird dabei je nach Motiv für die Beschneidung des einwilligenden Elternteils höher oder niedriger angesetzt.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 10.11.2014
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