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Gesetzliche Familienversicherung

Die Familienversicherung tritt kraft Gesetzes ein, wenn in der Person des Ehegatten des Stammversicherten alle Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.
Im Falle der Scheidung endet die Familienversicherung mit dem Verlust der Stellung als Ehegatte, also nach Rechtskraft der Scheidung.

§ 9 I Nr. 2 SGB Nr. 2 SGB V eröffnete dem geschiedenen Ehegatten bisher dann die Möglichkeit, freiwillig der Versicherung durch Anzeige als Mitglied beizutreten. Der Beitritt war innerhalb von drei Monaten seit Beendigung der Familienversicherung anzuzeigen. Diese Frist war nicht verlängerbar. Versäumte der frisch geschiedene Ehegatte die Beitrittsanzeige und bestand auch sonst keine Versicherungspflicht, so konnte es für ihn teuer werden.

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15.7.2013 hat sich die Lage verändert. § 9 SGB V ist zwar unverändert geblieben. Die Notwendigkeit einer schriftlichen Beitrittsanzeige binnen drei Monaten seit Rechtskraft der Scheidung gilt nach dem Wortlaut eigentlich grundsätzlich nach wie vor. Aber in § 188 SGB V wird nunmehr eine gesetzlich automatisch eintretende freiwillige Weiterversicherung mit Austrittsoption unter gewissen Voraussetzungen (obligatorische Anschlussversicherung im Status einer freiwilligen Mitgliedschaft) geregelt. Für Personen, deren Familienversicherung oder deren Pflichtversicherung nach § 5 SGB V endet, setzt sich die Versicherung danach mit dem Tag nach dem Ende der Familienversicherung als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, das Mitglied erklärt innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt. Der Austritt wird nur wirksam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Der Mandant, der von Gesetzes wegen freiwillig versichert wird, erhält also zukünftig nach Rechtskraft der Scheidung von der Krankenkasse den Hinweis, dass er jetzt freiwillig versichert ist, es sei denn, er erkläre seinen Austritt. Wie das mit dem Erfordernis einer Beitrittsanzeige innerhalb der Dreimonatsfrist seit Rechtskraft der Scheidung zusammenpasst, ist unklar. Deshalb sollte zur Sicherheit der Beitritt bei der Krankenkasse zusätzlich angezeigt werden.

Es ist daher ratsam, sich umgehend an die Krankenkasse unter Hinweis auf die Rechtskraft der Scheidung zu wenden. Werden Beiträge rückständig, so drohen erhebliche Leistungseinschränkungen und Nachteile. Gegebenenfalls besteht ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt gegen den geschiedenen Ehegatten, auch dies ist zu bedenken.
Sollten keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der Beiträge für die freiwillige Versicherung zur Verfügung stehen, kommen gegebenenfalls Leistungen nach dem SGB II, evtl. SGB XII in Betracht. Im Falle der Bedürftigkeit sollte vorsorglich immer einen Antrag beim Sozialleistungsträger gestellt werden.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 14.03.2014
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