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Hausratsverteilung oder Zugewinnausgleich?
Fallen einzelne im Haushalt befindliche Gegenstände in den Zugewinn oder in die Hausratsaufteilung?
Was gehört zum Hausrat?
Zum ehelichen Hausrat gehören bewegliche Gegenstände, die dem Zusammenleben der Ehegatten dienen. Dies sind insbesondere Möbel, Besteck und Geschirr, sonstige Wohnungseinrichtungen, z.B. Teppiche, Vorhänge, Bilder und Unterhaltungselektronik, aber unter Umständen auch das Familienauto, ein Wohnmobil, etc.. Maßgeblich sind die Zweckbestimmung und die tatsächliche Nutzung.
Nicht zum Hausrat gehören Luxusgegenstände, die nicht der gemeinsamen Lebensführung, sondern der Vermögensanlage dienen. Ein wertvolles Bild beispielsweise, das in einem Tresor verwahrt und nicht in der Wohnung aufgehängt wird. Dient es aber als Dekoration in der Wohnung, ist es Hausratsrat.
Persönliche Gegenstände eines Ehegatten, die nur zu seinem Gebrauch bestimmt sind, wie beispielsweise Kleidung, Schmuck oder Hobbygeräte, gehören nicht zum Hausrat.
Wem gehört der Hausrat?
In einem nächsten Schritt ist zu klären, wer Eigentümer der einzelnen Hausratsgegenstände ist.
Die gesetzliche Vermutung gem. § 1568 b BGB geht davon aus, dass Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gemeinsames Eigentum beider Ehegatten sind. Es sei denn, das Alleineigentum nur eines Ehegatten steht fest.
Wer sich also auf das Alleineigentum an einem Haushaltsgegenstand berufen möchte, muss dieses beweisen.
Alleineigentum eines Ehegatten wird vor allem angenommen bei Liebhaberstücken, Geschenken Dritter an nur einen Ehegatten und bei Gegenständen, die ein Ehegatte in die Ehe miteingebracht hat. Darunter fällt beispielsweise auch eine sogenannte Aussteuer.
Auch nach der Trennung durch einen Ehegatten angeschaffter Hausrat ist nicht für das gemeinsame Zusammenleben bestimmt und steht in seinem Alleineigentum.
Hausrat im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten
Der gemeinsame Hausrat muss zweckmäßig und gerecht einvernehmlich aufgeteilt werden. Gelingt dies nicht, muss das Gericht entscheiden.
§ 1568b BGB Haushaltsgegenstände
(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.
Hausrat im Alleineigentum eines Ehegatten
Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 11.5.2011-XII ZR 33/09 aus:
Leitsatz: Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183).
Steht das Alleineigentum eines Ehegatten an bestimmten Haushaltsgegenständen fest, sind diese also ggf. seinem Anfangs- und/oder Endvermögen zuzuordnen und im Zugewinnverfahren auszugleichen.
Ausnahmen
Es steht den Ehegatten frei, auch im Alleineigentum befindliche Gegenstände in die Hausratsverteilung einzubeziehen. Wenn eine entsprechende Zuordnung und Aufteilung erfolgt ist, werden auch die im Alleineigentum befindlichen Hausratsgegenstände nicht mehr über den Zugewinn ausgeglichen. Es ist dann davon auszugehen, dass die vermögensrechtliche Auseinandersetzung aller erfassten Hausratsgegenstände nach dem Willen der Ehegatten abschließend ist und das Ergebnis der Hausratsverteilung nicht über den Zugewinnausgleich wieder „korrigiert“ werden soll.
Um Nachforderungen zu vermeiden, sollte die Zuordnung zum Hausrat und die Aufteilung schriftlich fixiert werden. Denn eine bloße Verteilung in dem Sinne, dass Gegenstände dem Alleineigentümer herausgegeben werden, reicht nicht aus.
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Eingestellt am 14.06.2023
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