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Hausverbot des Ehegatten gegenüber Dritten
1. Rechtliche Situation bei Miteigentum
Sind die Ehegatten gemeinsam Miteigentümer des Hauses oder der Eigentumswohnung, in der sie zusammen leben oder bis zur Trennung gelebt haben, so kann jeder Ehegatte einem Dritten Hausverbot erteilen gemäß § 1004 BGB. Dies ist auch gegen den Willen des anderen Ehegatten möglich (§ 1011 BGB).
Will der andere Ehegatte also einen Dritten (zum Beispiel einen neuen Lebenspartner) vorübergehend oder dauerhaft in die gemeinsame Ehewohnung mitbringen, kann der Ehegatte von dem Dritten und von dem anderen Ehegatten verlangen, dies zu unterlassen.
2. Rechtliche Situation bei Alleineigentum des anderen Ehegatten
Ist der andere Ehegatte Alleineigentümer des Familienheims, so kann der Ehegatte, der nicht Eigentümer ist, dennoch verbieten, dass Dritte in die Ehewohnung mitgebracht werden.
Denn der Ehegatte hat nach gefestigter Rechtsprechung einen Anspruch auf Schutz des sog. räumlich-gegenständlichen Ehebereichs analog §§ 823, 1004 BGB.
Der räumlich-gegenständliche Ehebereich ist die gemeinsame Ehewohnung. Der Ehegatte hat einen Anspruch darauf, dass insbesondere neue Lebenspartner nicht in die ehemalige Ehewohnung mitgebracht werden oder einziehen. Er kann von dem Dritten das Verlassen der Wohnung und von dem anderen Ehegatten die Entfernung des Dritten für die Gegenwart und für die Zukunft verlangen.
Dieser Anspruch besteht solange, wie die Wohnung oder das Haus die Ehewohnung ist. D.h. insbesondere solange die Ehegatten hier noch gemeinsam (aber ggf. schon in Trennung) leben. Ist der Ehegatte bereits ausgezogen, so ist die Wohnung bis zur Scheidung weiterhin gemeinsame Ehewohnung solange noch ein gemeinsames Kind in ihr lebt.
Der Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Ehegatte, der das Hausverbot erteilen will, selbst das Scheidungsverfahren betreibt.
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Eingestellt am 10.05.2019
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