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In welcher geldwerten Höhe kann die unentgeltliche Nutzungsüberlassung einer Wohnung im Rahmen der Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden?
Diesen Vorgang bezeichnet man als begrenztes Realsplitting. Da Unterhaltsleistungen sowohl in Geld, als auch in geldwerten Sachleistungen erfolgen können, ist es auch möglich, durch die Nutzungsüberlassung einer Wohnung an den ehemaligen Partner seiner Unterhaltspflicht in einem gewissen Umfang nachzukommen. Fraglich ist jedoch, in welcher Höhe die geldwerte Sachleistung (Naturalunterhalt) in Form der Nutzungsüberlassung steuerlich absetzbar ist. Hierzu hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden.
Sachverhalt
Im vorliegenden Fall ging es um eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die den Mann zu einem Trennungsunterhalt von 200 € verpflichtete. Zwar ging man davon aus, dass der Frau ein Unterhalt von 600 € zustünde, jedoch wurde hier ein Betrag von 400 € in Abzug gebracht, da die Frau alleine mit den zwei Kindern in der gemeinsamen Eigentumswohnung wohnte; die Frau somit von einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung profitierte.
Der Mann strebte bei der steuerlichen Bewertung seiner Unterhaltsleistungen an, den ortsüblichen Mietzins in Höhe von 816 € anstatt der in der Unterhaltvereinbarung angesetzten 400 € geltend zu machen.
Entscheidung des Bundesfinanzhofes
Der Kläger hatte mit seinem Antrag Erfolg und konnte somit die gesamten fiktiven Mietkosten i.H.v. 816 € für die Wohnungsüberlassung steuerlich geltend machen.
Der Bundesfinanzhof warf in der Entscheidung vom 29.06.2022 (XR 33/20) zwar die Frage auf, ob § 10 Ia Nr. 1 EstG (begrenztes Realsplitting), der den Mann zur steuerlichen Geltendmachung berechtigte, überhaupt anwendbar sei, da die Wohnung nicht nur von der Frau, sondern auch den Kindern bewohnt wurde. Fraglich war somit, ob die geldwerte Überlassung vorranging nur an die Frau oder auch an die Kinder erfolgte. Diesbezüglich verweist der Bundesfinanzhof (BFH) erfreulicherweise auf das Familienrecht und somit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser hatte kurz zuvor entschieden, dass die Nutzungsüberlassung einer Wohnung sowohl an einen Elternteil, als auch an die Kinder vorrangig im Innerverhältnis zwischen den Eltern ausgeglichen wird (BGH Beschluss vom 18.05.2022, XII ZB 325/20). Begründung hierfür ist, dass der ausgezogene Ehegatte regelmäßig dem Elternteil, nicht den Kindern die mietfreie Nutzung gewährt, wodurch einer Anwendung des begrenzten Realsplitting in vergleichbaren Fällen keine Hindernisse entgegenstehen.
Es bleibt somit festzuhalten, dass bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung einer Wohnung zur Abgeltung der Unterhaltsansprüche steuerlich der ortsübliche Mietzins als Sonderausgabe geltend gemacht werden kann, gleichwohl, ob die Wohnung nur dem ehemaligen Partner oder auch dessen Kindern überlassen wird und auch unabhängig davon, mit welchem Betrag die Wohnungsüberlassung bei der Berechnung der Unterhaltsansprüche berücksichtigt wurde.
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Eingestellt am 20.03.2024
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