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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022 - Neuer Höchstbedarf beim Kindesunterhalt

I. Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle dient nach allgemeiner Praxis der Familiengerichte zur Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne von § 1610 Abs. 1 BGB. Die Höhe des konkret zu bezahlenden Kindesunterhalts hängt dabei sowohl vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes als auch von der Höhe des bereinigten Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Die Tabelle bezieht sich auf zwei Unterhaltsberechtigte und weist den in § 1612a Abs. 1 BGB definierten Mindestunterhalt minderjähriger Kinder aus. Sie war bislang in 10 verschiedene Einkommensstufen gegliedert. Der Bedarf der unterhaltsberechtigten Kinder steigt entsprechend ihrer Altersgruppe (degressiv) proportional zum Einkommen der Unterhaltsverpflichteten. So beträgt der Bedarf bei Nettoeinkommen bis 1.900 € 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, während er sich in Einkommensgruppe 10, d.h. bei Einkommen von 5.101 € bis 5.500 €, auf 160 % beläuft.

II. Bisherige Bemessung des Unterhalts bei besonders hohen Einkommen

Bei höheren Einkommen sah die Düsseldorfer Tabelle keine Bedarfssätze mehr vor. Stattdessen bestimmte sich die Unterhaltshöhe „nach den Umständen des Falles“. Dies bedeutete bislang, dass Unterhaltsberechtigte einen höheren als den tabellarischen Höchstbetrag von 160 % des Mindestunterhaltes konkret darzulegen und zu beweisen hatten. Eine lineare Fortschreibung der Tabellenwerte lehnte der BGH in der Vergangenheit ab. Begründet wurde dies einerseits mit der Gefahr, derart hohe Unterhaltsbeträge könnten vom betreuenden Elternteil zweckentfremdet verwendet werden.

Andererseits bestünde bei Kindern überdurchschnittlich gutverdienender Eltern die Schwierigkeit, einen der Lebensstellung angemessenen Unterhalt zu ermitteln und zu verallgemeinern. Zwar sei anerkannt, dass Kinder in einer altersgerechten Weise am aufgrund der guten Einkommensverhältnisse gehobenen Lebensstandard der Eltern teilnehmen dürfen müssen. Es sollte durch die Bemessung des Maßes des Unterhalts aber nicht zu einer „bloßen Teilhabe am Luxus“ oder zur verdeckten Vermögensbildung des Kindes kommen.

III. Neue Rechtsprechung: BGH Beschluss vom 16.09.2020

Mit seinem Beschluss vom 16.09.2020 gab der BGH nun seine bisherige Rechtsprechung auf und entwickelte stattdessen seine neuere Rechtsprechung zum Ehegattenunterhalt fort (vergleichen Sie hierzu bereits unseren Beitrag vom 28.02.2020). Danach kann der Unterhaltsbedarf auch bei höheren Familieneinkommen als dem in der Düsseldorfer Tabelle festgelegten Tabellenhöchstbetrag quotenmäßig und nicht nur konkret ermittelt werden. Entsprechend sollte nun auch eine Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge nicht ausgeschlossen sein. Obergrenze der Fortschreibung ist allerdings – wie auch beim Ehegattenunterhalt – das Doppelte des aktuell ausgewiesenen Einkommenshöchstbetrags von 5.500 €, mithin also 11.000 €. Nach Ansicht des BGH tragen die bisher angeführten Argumente eine Begrenzung der generalisierenden Bedarfsermittlung bei hohen Einkommen nicht mehr. So bestünde die Gefahr einer zweckentfremdeten Verwendung des Kindesunterhalts durch den betreuenden Elternteil auch bei den übrigen Einkommensgruppen. Die unabhängig von der Einkommenshöhe bestehende Rechenschaftspflicht des Elternteils gegenüber dem Kind beuge dieser vor.

Auch sei durch eine begrenzte Fortschreibung nicht zu befürchten, dass unterhaltsberechtigte Kinder über Gebühr am Luxus der Eltern partizipieren oder gar der Unterhalt zur Vermögensbildung des Kindes eingesetzt wird. Die Unterhaltssteigerungen der Düsseldorfer Tabelle würden nämlich nicht zu einer linearen Beteiligung am Einkommen der Eltern führen. Die Dimensionierung der Größen der Einkommensgruppen zusammen mit der prozentualen Steigerung des Mindestunterhalts hätten vielmehr einen (degressiven) Rückgang der Einkommensbeteiligung zur Folge.

IV. Folgen für die künftige Bemessung des Bedarfs

Zum 01.01.2022 erscheint nun die neue Düsseldorfer Tabelle. Danach ist nunmehr bei Nettoeinkommen zwischen 5.501 € und 11.000 € eine pauschale Bedarfsbemessung entsprechend der prozentualen Zuschläge der Düsseldorfer Tabelle möglich.

Die neue Düsseldorfer Tabelle 2022 können Sie hier herunterladen.

Hiervon unberührt bleibt daneben die Möglichkeit, durch entsprechenden Vortrag einen tatsächlich höheren (Regel-) Bedarf oder einen über die Tabelle hinausgehenden Mehrbedarf darzulegen.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht







Eingestellt am 15.12.2021
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