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Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang – Was Eltern wissen sollten

Was war der Anlass für diese Entscheidung?

Nach einer Trennung stellt sich für viele Eltern die Frage: Muss der Elternteil, der sein Kind im Rahmen eines erweiterten Umgangs häufiger betreut als beim klassischen „Wochenendumgang", trotzdem den vollen Kindesunterhalt zahlen? Mit genau dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Braunschweig in einem aktuellen Beschluss vom 27. November 2025 befasst.
Wichtiger Hinweis vorab: Die im Folgenden beschriebenen Grundsätze sind als der derzeit von Oberlandesgerichten entwickelte Berechnungsansatz zu verstehen. Das OLG Braunschweig hat selbst die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, und beim BGH ist bereits ein paralleles Verfahren zu genau dieser Frage anhängig. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung steht (Stand April 2026) noch aus.

Der konkrete Fall

Im vorliegenden Fall stritten die getrenntlebenden Eltern zweier zehnjähriger Zwillingssöhne um den Kindesunterhalt. Die Kinder lebten überwiegend bei der Mutter. Der Vater hatte jedoch zunehmend mehr Betreuungszeit übernommen: Zuletzt betreute er einen der Söhne an sechs von vierzehn Nächten und den anderen an fünf von vierzehn Nächten, hinzu kam die hälftige Aufteilung der Schulferien. Der Vater war der Meinung, aufgrund dieses erweiterten Umgangs weniger oder gar keinen Kindesunterhalt zahlen zu müssen.

Die Entscheidung: Kein Wechselmodell, aber Entlastung durch Herabstufung

Das OLG bestätigte: Ein echtes Wechselmodell mit anteiliger Barunterhaltspflicht beider Eltern liegt erst vor, wenn sich beide Eltern die Betreuung annähernd hälftig teilen. Zwischen dem klassischen Residenzmodell und dem paritätischen Wechselmodell gibt es jedoch eine Grauzone – das sogenannte asymmetrische Wechselmodell oder der erweiterte Umgang –, bei dem ein Elternteil deutlich mehr als den üblichen Wochenendumgang übernimmt, ohne dass eine echte Halbteilung vorliegt. Selbst bei einer Betreuungsquote von 45 % durch den Vater sah das Gericht das Schwergewicht noch klar bei der Mutter, da sie die alleinige Alltagsverantwortung trug – von Schulmaterial über Kleidung bis hin zu Vereinsbeiträgen.

Der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht bereits durch die geleistete Betreuung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), sodass sein Einkommen bei der Berechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich unberücksichtigt bleibt.

Jedoch erkannte das Gericht an, dass ein erweiterter Umgang nicht vollständig unberücksichtigt bleiben darf. Als Ausgleich wird der Kindesunterhalt durch eine Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle – der bundesweit geltenden Berechnungsgrundlage für den Kindesunterhalt – reduziert.

Warum führt der erweiterte Umgang zu einer Reduzierung des Kindesunterhalts?

Das OLG Braunschweig begründet die Herabstufung damit, dass der mitbetreuende Elternteil während seines erweiterten Umgangs den Bedarf des Kindes teilweise durch sogenannte Naturalleistungen deckt – also durch unmittelbare Versorgung wie Mahlzeiten, Unterkunft, Freizeitgestaltung und Begleitung im Alltag. Dadurch entsteht beim hauptbetreuenden Elternteil eine entsprechende finanzielle Entlastung.

Das Gericht stützt sich dabei auf die Annahme, dass sich der erweiterte Umgang auf bis zu etwa 45 % der sogenannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind auswirkt. Gemeint sind damit diejenigen Ausgaben, die tatsächlich davon abhängen, in welchem Haushalt sich das Kind gerade aufhält – etwa Kosten für Nahrung und Freizeitgestaltung.

Nicht entlastet wird der hauptbetreuende Elternteil hingegen bei solchen Ausgaben, die entweder in beiden Haushalten anfallen – wie etwa Wohnkosten – oder die allein in seiner Verantwortung liegen, wie Vereinsbeiträge, Schulmaterial, Schuhe oder Kleidung. Diese Kosten bleiben unabhängig vom erweiterten Umgang beim hauptbetreuenden Elternteil. Das OLG begründet dies auch mit § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Entscheidungen des täglichen Lebens – und damit auch die Verantwortung für entsprechende Ausgaben – allein dem Elternteil zustehen, in dessen Haushalt das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle bildet damit nur den Teil des Kindesunterhalts ab, der durch die Betreuung im Haushalt des unterhaltspflichtigen Elternteils tatsächlich gedeckt wird – und entlastet ihn in diesem Umfang von der Barunterhaltspflicht.

Die Berechnungsrichtlinien des OLG – noch vorläufig

Das OLG Braunschweig hat für Fälle des erweiterten Umgangs einen konkreten Berechnungsansatz entwickelt, der als Orientierungshilfe dienen kann. Maßgeblich war hier die Anzahl der Übernachtungen beim unterhaltspflichtigen Elternteil außerhalb der Ferienzeiten:

• Bis 3 von 14 Nächten: Keine Herabstufung des Kindesunterhalts
• 4 von 14 Nächten: Herabstufung um zwei Stufen
• 5 von 14 Nächten: Herabstufung um drei Stufen
• 6 von 14 Nächten: Herabstufung um vier Stufen

Diese Richtlinien entsprechen auch dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27. August 2025. Da der BGH die offenen Fragen zum Kindesunterhalt bei erweitertem Umgang und beim asymmetrischen Wechselmodell jedoch noch nicht entschieden hat (stand April 2026), können sich diese Maßstäbe noch verändern.

Was bedeutet das für Sie?

Die Rechtslage beim Kindesunterhalt im Wechselmodell und beim erweiterten Umgang ist noch nicht abschließend geklärt. Das OLG Braunschweig hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen – sowohl hinsichtlich der Frage, ab welchem Mitbetreuungsanteil der erweiterte Umgang den Kindesunterhalt überhaupt beeinflusst, als auch hinsichtlich der konkreten Berechnungsweise.
Ob und in welchem Umfang in Ihrem Fall eine Reduzierung des Kindesunterhalts möglich ist, hängt von den tatsächlichen Betreuungszeiten, der gelebten Alltagsverantwortung und den Einkommensverhältnissen beider Eltern ab.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Christina Straub
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht







Eingestellt am 17.04.2026 von Birgit Hartman-Hilter
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