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"München-Modell"- Immobilie bei der Ehescheidung
Durch das München Modell – Eigentum wird insbesondere Familien und Haushalten mit Kindern aus der mittleren Einkommensschicht ermöglicht, Wohneigentum zur Selbstnutzung in München zu erwerben.
Dies wird durch niedrigere Quadratmeterpreise und die zusätzliche Förderung durch die Auszahlung eines städtischen Kinderzuschusses ermöglicht.
II. Selbstnutzung
Eine von mehreren Bedingungen für die Teilnahme am München Modell – Eigentum, ist die Einhaltung einer sogenannte Bindungsdauer von dreißig Jahren. Die Immobilie muss vom Käuferhaushalt mindestens dreißig Jahre selbst bewohnt werden.
Die Auszahlung des städtischen Kinderzuschusses ist an eine Selbstnutzung von mindestens zehn Jahren gebunden.
Problematisch wird die Einhaltung dieser Bindungsdauer bei Trennung oder Scheidung. Häufig ist mit der Ehescheidung aufgrund der finanziellen Situation oder Streitigkeiten ein Verkauf der gemeinsam genutzten Immobilie und somit die Aufgabe der Selbstnutzung verbunden.
III. Ehescheidung als wichtiger Grund
Die Aufgabe der Selbstnutzung ist allerdings nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung der Stadt München möglich.
Ein solcher wichtiger Grund wird im Einzelfall auf formlosen Antrag hin geprüft. Dabei muss der Grund hinreichend dargelegt werden.
Eine Trennung und Scheidung stellt einen wichtigen Grund dar.
IV. Finanzielle Nachteile bei Aufgabe der Selbstnutzung
Die Aufgabe der Selbstnutzung ist mit nicht unerheblichen Nachteilen verbunden. Denn im Falle der Aufgabe der Selbstnutzung ist die geleistete Grundstückssubvention, einschließlich einer während der bisherigen Bindungsdauer eingetretenen Wertsteigerung des Grundstücks anteilig an die Stadt München zurückzubezahlen.
Ebenfalls ist bei vorzeitiger Aufgabe der Nutzung der Kinderzuschuss anteilig zurückzuzahlen
V. Was passiert bei Uneinigkeit der Eheleute?
Ebenfalls problematisch wird es, wenn sich die Ehepartner über die Auseinandersetzung der Immobilie nicht einig sind. Üblicherweise kommt es dann zu einer Teilungsversteigerung, also einer Versteigerung der Immobilie.
Eine Teilungsversteigerung ist auch bei Immobilien, die im Rahmen des München Modells erworben wurden, grundsätzlich möglich.
Erwirbt im Rahmen der Teilungsversteigerung einer der Ehepartner die Immobilie, sind im Regelfall keine Subventionen zurückzuzahlen.
Jedenfalls soweit die Voraussetzungen des München Modells weiterhin erfüllt sind.
Erwirbt eine nicht berechtigte Person die Immobilie, sind die Subventionen allerdings, wie oben dargestellt, zurückzuerstatten.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 23.07.2020
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