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Versorgungsausgleich bei Scheidung: Was ist das?

Jede dritte Ehe in Deutschland und auch in München wird geschieden. Paare, die sich nach Jahren des Zusammenlebens zu diesem Schritt entschließen, werden ihn wahrscheinlich in erster Linie als emotionalen Verlust empfinden. Doch auch finanziell kann eine Scheidung einen spürbaren Einschnitt bedeuten. Und zwar nicht nur für den Moment, sondern auch nach Erreichen des Ruhestandes. Grundsätzlich ist bei jeder Scheidung der Versorgungsausgleich durchzuführen, das heißt, die während der Ehezeit erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung werden zwischen den Eheleuten ausgeglichen (geteilt). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und deshalb nicht oder nur im geringen Umfang berufstätig sein konnte, im Alter eine eigene soziale Absicherung haben soll.
Unabhängig vom Güterstand des Ehepaars handelt es sich um eine Art verlängerten Zugewinn, in diesem Fall nicht bezogen auf das Vermögen, sondern auf die Versorgunganwartschaften der Eheleute.
Es werden alle Anrechte ausgeglichen, die während der Ehezeit erworben wurden. Die Ehezeit beginnt am Tag der Eheschließung und endet am Tag der Zustellung des Scheidungsantrages. Einzelne Ausgleichsrechte sind insbesondere die aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung (Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.), der betrieblichen Altersversorgung oder aus einer privaten Alters- und Invalidenversorgung (bsp. Riester Rente).
Bei Durchführung des Versorgungsausgleiches, dies erfolgt von Amts wegen und bedarf in der Regel keines bestimmten Antrages, werden alle Anteile jeweils zur Hälfte geteilt.
Nur in Ausnahmefällen findet der Versorgungsausgleich nicht statt. Zum Beispiel bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG, dann nur auf Antrag). Des Weiteren, wenn die Ehegatten den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ausgeschlossen haben. Eine solche Vereinbarung bedarf immer der notariellen Beurkundung. Die notarielle Beurkundung kann bei einer Scheidung ersetzt werden durch die Aufnahme der Erklärungen in das Gerichtliche Protokoll.
Der Versorgungsausgleich mit seinen einzelnen Bestimmungen ist in einem eigenen Gesetz geregelt. Es handelt sich um das Versorgungsausgleichgesetz (VersAusglG).

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 24.06.2011
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