<< Scheidung einer Ehe mit Auslandsbeteiligung | Änderung der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2015 >> |
Anpassung der Selbstbehaltssätze zum 01.01.2015
Selbstbehalt
Die berücksichtigte Warmmiete steht jeweils in Klammern.
notwendiger Selbstbehalt
(§ 1603 II BGB)
1. erwerbstätig 1.080,00 € (380,00 €)
2. nicht erwerbstätig 880,00 € (380,00 €)
angemessener Selbstbehalt Minderjährige und volljährige Kinder 1.300,00 € (480,00 €)
Mindestbehalt gegenüber getrennt
lebendem und geschiedenem Ehegatten 1.200,00 € (430,00 €)
Mutter / Vater nichteheliches Kind
(§ 1615 l BGB) 1.200,00 € (430,00 €)
Elternunterhalt (Sockelbetrag) 1.800,00 € (480,00 €)
Notwendiger Eigenbedarf
des berechtigten Ehegatten
1. erwerbstätig 1.080,00 € (380,00 €)
2. nicht erwerbstätig 880,00 € (380,00 €)
Mutter / Vater eines nichtehelichen Kindes 880,00 € (380,00 €)
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:
a) gegenüber nachrangig geschiedenen Ehegatten 1.200,00 €
b) gegenüber nicht privilegierten vollj. Kindern 1.300,00 €
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen 1.800,00 €
Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt, unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht
a) gegenüber nachrangig geschiedenen Ehegatten 960,00 €
b) gegenüber nicht privilegierten vollj. Kindern 1.040,00 €
c) gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen (D 1) 1.440,00 € (380,00 €)
Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
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Eingestellt am 29.01.2015
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