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Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Volljähriger

Die elterliche Sorge steht grundsätzlich den Eltern gem. § 1626 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinsam zu. Jedoch kann derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das gemeinsame Kind befindet, gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gegen den anderen Elternteil die Unterhaltsansprüche des Kindes geltend machen. Dies stellt eine gesetzliche Vertretung des Kindes dar und ist eine Frage der Aktivlegitimation. Verfahrensbeteiligter des Unterhaltsverfahren ist dennoch das Kind selbst, wenn auch gesetzlich vertreten durch den Elternteil.

Leben die Eltern getrennt oder ist eine Ehesache zwischen diesen anhängig, kann derjenige Elternteil, der das gemeinsame Kind in Obhut hat, gem. § 1629 Abs. 3 BGB Unterhaltsansprüche des Kindes ausschließlich in eigenem Namen geltend machen. Verfahrensbeteiligter ist dann auch nur der Obhutselternteil. Dies ist eine gesetzliche Verfahrensstandschaft.

Zu beachten ist hierbei, dass mit Eintritt der Volljährigkeit des unterhaltsberechtigten Kindes die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Elternteils, welche er bisher durch Naturalunterhalt erbringen konnte, endet. Beide Elternteile sind nun barunterhaltspflichtig.

Dies führt unter anderem dazu, dass ab Volljährigkeit nur noch das unterhaltsberechtigte Kind selbst seinen Unterhalt geltend machen kann.

Mit Eintritt der Volljährigkeit endet damit die Vertretungsmacht gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, sowie ebenso die gesetzliche Verfahrensstandschaft gem. § 1629 Abs. 3 BGB. Geschieht dies während eines laufenden Verfahrens, erhält das unterhaltsberechtigte Kind nun die Möglichkeit, das Verfahren über eine gewillkürten Beteiligtenwechsel fortzuführen. Ist der Unterhaltsanspruch im Rahmen eines Verbundes gem. § 137 Abs. 2 Nr. 2 FamFG geltend gemacht worden und macht das Kind von seinem Eintrittsrecht Gebrauch, so ist die Folgesache gem. § 140 Abs. 1 FamFG abzutrennen. Dem verbleibenden Elternteil, der zuvor den Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat, kann andernfalls die Folgesache nun für erledigt erklären, da er mit Eintritt der Volljährigkeit die Verfahrensführungsbefugnis verliert und das Unterhaltsverfahren damit bereits unzulässig wäre. Daneben können Unterhaltsansprüche der Vergangenheit (bis zur Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes) zwischen den Eltern als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch geltend gemacht werden. Dieser richtet sich als vermögensrechtlicher Anspruch auf rückständigen Barunterhalt. Neben diesem Ausgleichsanspruch des Elternteils besteht der Unterhaltsanspruch des Kindes dennoch fort, sodass man hierbei eine Gesamtgläubigerschaft i.S.d. § 428 BGB annimmt. Um diesen Konflikt zu lösen, sollte das Kind entsprechende Ansprüche an den ausgleichsberechtigten Elternteil abtreten, bzw. ist hierzu gem. § 242 BGB sogar verpflichtet.

Die gesetzliche Verfahrensstandschaft entfällt nicht nur für künftige Unterhaltsansprüche, sondern auch für bereits zuvor fällig gewordene. Es ist hier äußerste Vorsicht geboten, denn durch diese Änderung kann für den bevollmächtigten Rechtsanwalt, der zugleich die Unterhaltsansprüche des Elternteils geltend macht, eine Interessenkollision entstehen. In Folge dessen kann es eines anderen Verfahrensbevollmächtigten für das Kind bedürfen.

Tritt nun die Volljährigkeit vor Trennung und Anhängigkeit der Ehesache ein, so gilt im Grunde nichts anderes. Die Unterhaltsansprüche sind vom unterhaltsberechtigten Kind selbst geltend zu machen. Er kann diese Ansprüche auch nicht an einen Elternteil abtreten, denn hier steht das Abtretungsverbot des § 400 BGB entgegen. Unterhaltsansprüche sind folglich grundsätzlich nicht abtretbar, vgl. § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, denn dienen sie ihrem Gläubiger gerade dazu, seine finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.

Dieses Abtretungsverbot greift nur ausnahmsweise nicht. Dies ist der Fall, wenn sich der Abtretungsempfänger, hier also der Elternteil, gegenüber dem Zedenten, also dem Kind, das ebenso von ihm Unterhalt zu fordern berechtigt ist, zur Erbringung einer wertmäßig gleichwertigen Gegenleistung verpflichtet. Nur in diesem Ausnahmefall tritt nicht die Nichtigkeit der Abtretung nach § 134 BGB ein.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 22.02.2017
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