<< Vertretung des Kindes im... erhaltsverfahren beim Wechselmodell |
Unterhaltsansprüche bei grenzüberschreitenden Ehen zwischen Deutschland und Spanien
In einer globalisierten Welt sind grenzüberschreitende Ehen keine Seltenheit. Doch was passiert, wenn eine solche Ehe in die Brüche geht und die Ehegatten in unterschiedlichen Ländern leben? Dieser Artikel gibt Ihnen einen Überblick darüber, wie Unterhaltsansprüche geregelt werden. Dabei wird beispielhaft eine Ehe mit einem deutschen und einem spanischen Ehegatten dargestellt. Die Ausführungen gelten aber selbstverständlich auch für andere Nationalitäten.
2. Rechtliche Grundlagen für Unterhaltsansprüche
Die Regelung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Fällen basiert auf der EU-Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) und dem Haager Unterhaltsprotokoll. Diese legen fest, welches Recht angewendet wird und welches Gericht zuständig ist. In der Regel gilt das Recht des Landes, in dem der unterhaltsberechtigte Ehepartner oder die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
3. Unterhalt für den in Deutschland lebenden Ehegatten und die Kinder, wenn der andere Ehegatte nach Spanien zurückkehrt
Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte nach Spanien zurückkehrt, während der andere Ehegatte und die Kinder in Deutschland bleiben, richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht nach der EU-Unterhaltsverordnung (EuUnthVO). Gemäß Artikel 3 der Verordnung ist das Gericht des Mitgliedstaates zuständig, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. In diesem Fall wären also die deutschen Gerichte zuständig, da der Ehegatte und die Kinder in Deutschland leben.
Das anwendbare Recht bestimmt sich nach dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007. Danach gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da der Ehegatte und die Kinder in Deutschland leben, wird der Unterhalt nach deutschem Recht berechnet unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle. Sollte der Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen in Spanien nicht freiwillig gezahlt werden, kann er dort durch ein gerichtliches Verfahren vollstreckt werden.
Fallbeispiel 1: Ein deutscher Vater bleibt mit den Kindern in Deutschland, während die spanische Mutter nach der Trennung nach Spanien zurückkehrt. Der Kindesunterhalt wird in Deutschland nach deutschem Recht berechnet, und die Vollstreckung des Anspruchs kann in Spanien erfolgen.
4. Unterhalt für den nach Spanien zurückgekehrten Ehegatten und die Kinder, wenn der andere Ehegatte in Deutschland bleibt
Wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte und die Kinder nach Spanien zurückkehren, während der Unterhaltspflichtige in Deutschland bleibt, richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht ebenfalls nach der EU-Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) und dem Haager Unterhaltsprotokoll von 2007.
Nach Artikel 3 der EuUnthVO sind die spanischen Gerichte zuständig, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte und die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien haben. Das anwendbare Recht bestimmt sich wiederum nach dem Haager Unterhaltsprotokoll. In diesem Fall würde spanisches Recht zur Anwendung kommen, da die unterhaltsberechtigten Personen (z.B. Mutter und Kinder) in Spanien leben.
Der Unterhalt wird nach spanischen Vorschriften berechnet, die sich von den deutschen Regelungen unterscheiden können. Wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte in Deutschland lebt, kann ein spanisches Unterhaltsurteil in Deutschland auf Grundlage der EU-Verordnung zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-Verordnung) vollstreckt werden.
Fallbeispiel 2: Eine spanische Mutter kehrt mit den Kindern nach der Scheidung nach Spanien zurück, während der deutsche Vater in Deutschland verbleibt. In diesem Fall wird der Unterhalt nach spanischem Recht berechnet und kann in Deutschland durchgesetzt werden.
5. Ehevertragliche Regelungen zum anwendbaren Recht bei Unterhaltsfragen
Ehepartner in grenzüberschreitenden Ehen können durch einen Ehevertrag bereits im Vorfeld regeln, welches Recht im Falle einer Trennung oder Scheidung auf ihre Unterhaltsansprüche Anwendung finden soll. Solche Vereinbarungen sind besonders wichtig, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen.
Nach Artikel 7 des Haager Unterhaltsprotokolls können Ehepartner das anwendbare Recht für Unterhaltsfragen in einem Ehevertrag festlegen. Sie haben dabei die Möglichkeit, das Recht des Staates zu wählen, in dem einer der Ehepartner zum Zeitpunkt der Vereinbarung oder zu einem früheren Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehepartner besitzt. Die Regelung muss notariell beurkundet werden.
Durch eine solche ehevertragliche Vereinbarung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass deutsches Recht für alle Unterhaltsfragen gilt, auch wenn einer der Ehepartner nach Spanien zurückkehrt. Dies schafft Klarheit darüber, welche Regelungen zur Berechnung und Durchsetzung des Unterhalts angewendet werden, und vermeidet mögliche Konflikte bei der Anwendung unterschiedlicher nationaler Rechtsvorschriften.
6. Fazit
Grenzüberschreitende Unterhaltsansprüche sind komplex und erfordern eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen in beiden Ländern. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, unnötige Komplikationen zu vermeiden und sicherzustellen, dass Ihre Ansprüche gewahrt bleiben.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 27.09.2024
Trackback