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Rechtsanspruch auf einen „Kita-Platz“
Gem. § 24 II SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zu seinem dritten Lebensjahr einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege.
Der Anspruch auf einen „Kita-Platz“ des Kindes beginnt am Tag des ersten und endet am Tag vor dem dritten Geburtstag. In diesem Zeitraum steht der Anspruch jedem Kind als Anspruchsberechtigtem, vertreten durch die Eltern, zu. Als Anspruchsgegner ist das örtlich zuständige Jugendamt anzusehen.
Der Anspruch beinhaltet dabei ein Wahlrecht zwischen der Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege. Stehen allerdings keine Betreuungsplätze mehr in einer Tageseinrichtung zur Verfügung, so beschränkt sich der Betreuungsanspruch auf die Kindertagespflege. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass das Wahlrecht zwischen der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege weiter bestehen bleibt, wenn das Kind in einer Kindertagespflege betreut wird. Des Weiteren umfasst das Wahlrecht auch die Wahl unter den Tageseinrichtungen oder den Kindertagespflegepersonen.
Die Dauer der Betreuung orientiert sich an der individuellen Situation des Kindes und der Eltern. Es ist allerdings regelmäßig von einer Obergrenze der Betreuungszeit von 9 Stunden täglich und 45 Stunden in der Woche auszugehen.
Der Anspruch hat vor allem nicht eine ganztägige Betreuung zum Inhalt. Allein schon für das Erweitern der Betreuung über eine Halbtagsbetreuung hinaus, sind verobjektivierbare Gründe notwendig. Solche können z.B. die berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung der Eltern darstellen. Im Wunsch der Eltern nach Freizeitaktivität ist jedoch kein verobjektivierbarer Grund zu sehen.
Welche Distanz zwischen dem Betreuungs- und Wohnort liegen darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dies bemisst sich vielmehr nach einem Zumutbarkeitskriterium. Die Betreuungsstelle muss folglich zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar sein. Die Zumutbarkeit richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten des Kindeswohls je nach Einzelfall. Als unzumutbar ist eine Entfernung zwischen dem Betreuungs- und dem Wohnort dann anzunehmen, wenn mehr als 30 Minuten aufgewandt werden müssen.
Für den Rechtsanspruch auf einen „Kita-Platz“, der sich auf die Bereitstellung oder Beschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege bezieht, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Verfahren vor dem Gericht können unter Umständen länger dauern. Es ist jedoch möglich, eine schnelle kurzfristige Entscheidung über ein sog. Eilverfahren herbeizuführen.
Der Anspruch auf einen „Kita-Platz“ des Kindes beginnt am Tag des ersten und endet am Tag vor dem dritten Geburtstag. In diesem Zeitraum steht der Anspruch jedem Kind als Anspruchsberechtigtem, vertreten durch die Eltern, zu. Als Anspruchsgegner ist das örtlich zuständige Jugendamt anzusehen.
Der Anspruch beinhaltet dabei ein Wahlrecht zwischen der Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege. Stehen allerdings keine Betreuungsplätze mehr in einer Tageseinrichtung zur Verfügung, so beschränkt sich der Betreuungsanspruch auf die Kindertagespflege. In diesem Fall ist darauf zu achten, dass das Wahlrecht zwischen der Tageseinrichtung und der Kindertagespflege weiter bestehen bleibt, wenn das Kind in einer Kindertagespflege betreut wird. Des Weiteren umfasst das Wahlrecht auch die Wahl unter den Tageseinrichtungen oder den Kindertagespflegepersonen.
Die Dauer der Betreuung orientiert sich an der individuellen Situation des Kindes und der Eltern. Es ist allerdings regelmäßig von einer Obergrenze der Betreuungszeit von 9 Stunden täglich und 45 Stunden in der Woche auszugehen.
Der Anspruch hat vor allem nicht eine ganztägige Betreuung zum Inhalt. Allein schon für das Erweitern der Betreuung über eine Halbtagsbetreuung hinaus, sind verobjektivierbare Gründe notwendig. Solche können z.B. die berufliche Tätigkeit oder eine Ausbildung der Eltern darstellen. Im Wunsch der Eltern nach Freizeitaktivität ist jedoch kein verobjektivierbarer Grund zu sehen.
Welche Distanz zwischen dem Betreuungs- und Wohnort liegen darf, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Dies bemisst sich vielmehr nach einem Zumutbarkeitskriterium. Die Betreuungsstelle muss folglich zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar sein. Die Zumutbarkeit richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten des Kindeswohls je nach Einzelfall. Als unzumutbar ist eine Entfernung zwischen dem Betreuungs- und dem Wohnort dann anzunehmen, wenn mehr als 30 Minuten aufgewandt werden müssen.
Für den Rechtsanspruch auf einen „Kita-Platz“, der sich auf die Bereitstellung oder Beschaffung eines Platzes in einer Tageseinrichtung oder in einer Kindertagespflege bezieht, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die Verfahren vor dem Gericht können unter Umständen länger dauern. Es ist jedoch möglich, eine schnelle kurzfristige Entscheidung über ein sog. Eilverfahren herbeizuführen.
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Eingestellt am 26.11.2015
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