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Sicherungshalber abgetretene Anrechte im Versorgungsausgleich

Mittels Versorgungsausgleich werden die in der Ehezeit erworbenen Renten- und Versorgungsanwartschaften hälftig zwischen den geschiedenen Eheleuten aufgeteilt, vgl. § 1 Abs. 1 VersAusglG. Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder Invalidität dient und zudem auf eine Rente gerichtet ist.

Versorgungsanrechte sind, soweit sie in der Ehezeit erworben wurden, zwischen den Ehegatten aufzuteilen, um eine gerechte Verteilung der gemeinsamen und partnerschaftlichen Lebensleistung zu erzielen (vgl. Münchner Kommentar/Dörr: § 1 VersAusglG, Rn. 6). Folglich sind hier alle Anrechte zu berücksichtigen, welche den Ehegatten im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung selbst zustehen (BGH, NJW-RR 2012, 769). Rechte, die hingegen einem Dritten zustehen, sind folglich nicht einzubeziehen (BGH, NJW 2011, 1671).

Da Anrechte, wie Renten-, Kapital- und Lebensversicherungen, auch gern als Sicherheit für Darlehen genutzt werden, führt dies unter Berücksichtigung oben genannter Aspekte zu der Frage, ob bei sicherheitshalber Abtretung eines Versorgungsanrechts dieses noch im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist oder als Recht eines Dritten schon nicht mehr den Ehegatten zusteht.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann bzgl. eines Anrechts, das z.B. zur Kreditsicherung abgetreten wurde, im Rahmen des Versorgungsausgleichs sehr wohl ein interner Ausgleich stattfinden. Denn auch das zur Sicherung einer Darlehensschuld abgetretene Recht aus beispielsweise einer Rentenversicherung gehört immer noch zum Vermögen des Ehegatten (BGH, NJW 2013, 3173; BGH, FamRZ 2017, Heft 2, S. 81).
Der darlehensnehmende Ehegatte trifft zwar eine Sicherungsabrede, diese hindert ihn aber nicht daran, das Darlehen anderweitig, also ohne Verwertung der Versorgungsanrechte, zu tilgen. Das abgetretene Anrecht ist dem Ehegatten immer noch wirtschaftlich zuzuordnen (Holzwarth, in: NZFam 2014, 89).
Soweit dies für den Sicherungszweck erforderlich ist, tritt die Rechtsposition des Versicherungsnehmers hierbei zurück, wird jedoch gerade nicht völlig beseitigt (BGH, NJW 2013, 3173, 3174; OLG Hamm, NJW-RR 2014, 900). Das Rentenanrecht verliert hierdurch auch nicht seinen Charakter als Versorgungsanrecht, was zum Ausgleich über einen güterrechtlichen Rückübertragungsanspruch führen würde. Der bezugsberechtigte Ehegatte bleibt bezugsberechtigt, wenn auch nachrangig hinter dem Sicherungsnehmer. An dieser Rechtsposition ist daher für den Versorgungsausgleich anzuknüpfen (BGH, NJW 2013, 3173, 3174).
Wird die Darlehensschuld schließlich getilgt und entfällt damit der Sicherungszweck, wird das zur Sicherheit abgetretene Anrecht frei und steht wirtschaftlich wieder dem Versicherungsnehmer zu bzw. erlangt dieser wieder seine erstrangige Rechtsposition zurück (Holzwarth, in: NZFam 2014, 89).

Der Versorgungsausgleich wird hier als interne Teilung gem. §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG vollzogen. So wird der ehezeitliche Anteil am (nachrangigen) Bezugsrecht durch richterlichen Gestaltungsakt an den ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen. Damit wird der schuldrechtliche Rückgewähranspruch auf beide Ehegatten als Mitgläubiger übertragen (§ 432 BGB) und diese Rechtsstellung ist in die Beschlussformel aufzunehmen (Holzwarth, in: NZFam 2014, 89). Der Sicherungsnehmer muss nicht am Verfahren beteiligt oder im Tenor benannt werden. Entscheidend für den versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten ist, dass in der gerichtlichen Entscheidung der Anspruch auf Rückgewähr an beide Ehegatten als Mitgläubiger erfolgt (Burschel, in: NZFam 2016, 664).

Zu beachten sind daneben ein paar besondere Konstellationen. Wird die Versicherungsleistung zur Auszahlung fällig, bevor der Sicherungszweck entfallen ist, entsteht eine Teilgläubigerschaft der Ehegatten.
Dem Sicherungsnehmer verbleibt das Bezugsrecht nur in Höhe der gesicherten Forderung. Im Übrigen steht das Bezugsrecht dem bezugsberechtigten Ehegatten zu (BGH, NJW 2013, 3173, 3174).

Des Weiteren soll die dargestellte Rechtsposition des Ehegatten unabhängig davon gelten, ob das Anrecht lediglich zur Kreditsicherung abgetreten oder zur endfälligen Darlehenstilgung verwendet werden soll (Holzwarth, in: NZFam 2014, 89).
Hiergegen spricht, sofern die Rechte aus einer Rentenversicherung von vornherein zur Tilgung des Darlehens bei Endfälligkeit dienen sollen und zu diesem Zwecke abgetreten sind, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass die Versorgungsanrechte noch dem Ehegatten zustünden. Schließlich erfolgt die Abtretung dann als Tilgungsleistung und nicht als bloße Sicherheit (BGH NJW 2011, 1671).
Der Gegenauffassung, welche auch der BGH teilt, genügt, dass eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich solange möglich sein soll, wie die Sicherheit nicht in Anspruch genommen wurde oder das Anrecht nicht anderweitig aus dem Vermögen des Ehegatten ausgeschieden ist. Hierfür spricht vor allem, dass bei einer Tilgungsabrede für den Darlehensgeber eine Befriedigungsmöglichkeit entsteht, aber der Darlehensnehmer dennoch nicht daran gehindert ist, das Darlehen anderweitig zu tilgen. Insbesondere kommt hier oftmals der Verkauf einer durch das Darlehen finanzierten Immobilie in Betracht. Schließlich sollte man beachten, dass es vorliegend um die Auflösung einer Ehe geht. Deren Scheitern kann es erforderlich machen, vom ursprünglichen gemeinsamen Lebensplan abweichende Vermögensdispositionen treffen zu müssen und somit auch das gemeinsam Erworbene der Trennungssituation entsprechend aufzuteilen.

Als weitere Besonderheit zu beachten ist die Ausübung eines Kapitalwahlrechts. So fällt eine private Kapitalversicherung schon nicht unter den Versorgungsausgleich, weil sie entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 1 VersAusglG nicht auf eine Rente bezogen ist, sondern für den Berechtigten frei verfügbar ist. Dies trifft somit ebenso auf eine Rentenversicherung zu, sofern bei dieser ein Kapitalwahlrecht vereinbart und dieses ausgeübt wurde. Hier erfolgt ein Ausgleich demnach über die güterrechtliche Ebene im Rahmen des Zugewinnausgleichs (BGH, NJW-RR 2012, 769).

Ein weiterer Ausnahmefall ergibt sich, sofern die Verwertung einer privaten Versicherung als Sicherheit zur Tilgung von sehr großer Wahrscheinlichkeit ist und quasi unmittelbar bevorsteht. Ist nämlich die Tilgung des Darlehens auf andere Weise ausgeschlossen, steht das sicherheitshalber abgetretene Anrecht nicht mehr dem Darlehensnehmer zu, sondern ist wirtschaftliche dem Sicherungsnehmer zu zugestehen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2016, 455, 456).

Abschließend ist festzuhalten, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte somit ein eigenständiges, gesichertes Recht i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG erlangt. Dass heißt, dass der Ehegatte gegen den Versorgungsträger einen selbständigen Anspruch erhält (Münchner Kommentar/Siede: § 11 VersAusglG, Rn. 7). Eben dieser wird bei abgetretenen Anrechten nur durch den tenorierten Anspruch auf Rückübertragung als Mitgläubiger erlangt (Münchner Kommentar/Siede: § 11 VersAusglG, Rn. 7a). Gemäß § 432 Abs. 1 BGB kann der Schuldner, hier die Versicherung, damit nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten, nicht an einen einzelnen beliebigen Gläubiger wie gem. § 428 S. 1 BGB.
Wird nun dem Ausgleichsberechtigten der Rentenbezug dadurch verwehrt, dass das Anrecht tatsächlich als Sicherheit verwertet werden musste, so erhält er im Gegenzug einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 670, 683 BGB gegenüber den Ausgleichsverpflichteten (Münchner Kommentar/Dörr: § 2 VersAusglG, Rn. 10).

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Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 12.07.2017
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