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Sonderbedarf bei regelmäßiger Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind
Was ist Sonderbedarf?
Ist der Vater verpflichtet, regelmäßigen Unterhalt für seine von ihm getrennt lebenden Kinder zu bezahlen, richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen des Vaters und berechnet sich davon abhängig aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie für die Bemessung des Unterhalts basierend auf Erfahrungswerten für den Lebensbedarf eines Kindes auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten. Der sich so errechnende Betrag umfasst in der Regel die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Kosten der Unterkunft usw.. Nicht umfasst von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist der sog. Sonderbedarf nach § 1613 II 1 BGB. Das sind unregelmäßig auftretende außergewöhnlich hohe Kosten, z.B. für kieferorthopädische Behandlung, Erstausstattung eines Säuglings, Kommunion, Konfirmation, Klassenfahrt usw.. Im Einzelfall ist vieles umstritten. Maßgebend für die Einschätzung als Sonderbedarf ist auch die Höhe des laufend gezahlten Unterhaltes, die Angemessenheit der Kosten, die Einkommensverhältnisse der Eltern. Liegt erstattungsfähiger Sonderbedarf vor, so ist dieser nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil allein zu tragen, sondern von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkünfte. Auch die Gesundheitsvorsorge durch prophylaktische Maßnahmen sind nach der Entscheidung des OLG Köln von beiden Elternteilen zu bezahlender Sonderbedarf.
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Eingestellt am 05.08.2010
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