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Sonderbedarf bei regelmäßiger Unterhaltszahlung für ein minderjähriges Kind

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Urteil vom 15.6.2010 entschieden, dass auch die vorläufige Prophylaxe zur Vermeidung zukünftiger Schäden zur Behandlungsbedürftigkeit ausreicht und die Kosten hierfür dann regelmäßig Sonderbedarf sind.

Was ist Sonderbedarf?
Ist der Vater verpflichtet, regelmäßigen Unterhalt für seine von ihm getrennt lebenden Kinder zu bezahlen, richtet sich die Höhe des Unterhaltes nach dem Einkommen des Vaters und berechnet sich davon abhängig aus der Düsseldorfer Tabelle. Diese ist kein Gesetz, sondern nur eine Richtlinie für die Bemessung des Unterhalts basierend auf Erfahrungswerten für den Lebensbedarf eines Kindes auf der Grundlage der Lebenshaltungskosten. Der sich so errechnende Betrag umfasst in der Regel die Kosten für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Kosten der Unterkunft usw.. Nicht umfasst von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ist der sog. Sonderbedarf nach § 1613 II 1 BGB. Das sind unregelmäßig auftretende außergewöhnlich hohe Kosten, z.B. für kieferorthopädische Behandlung, Erstausstattung eines Säuglings, Kommunion, Konfirmation, Klassenfahrt usw.. Im Einzelfall ist vieles umstritten. Maßgebend für die Einschätzung als Sonderbedarf ist auch die Höhe des laufend gezahlten Unterhaltes, die Angemessenheit der Kosten, die Einkommensverhältnisse der Eltern. Liegt erstattungsfähiger Sonderbedarf vor, so ist dieser nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil allein zu tragen, sondern von beiden Elternteilen im Verhältnis ihrer Einkünfte. Auch die Gesundheitsvorsorge durch prophylaktische Maßnahmen sind nach der Entscheidung des OLG Köln von beiden Elternteilen zu bezahlender Sonderbedarf.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel.Nr. 089-2366330) oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 05.08.2010
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