<< Sonderleitfaden | Einschaltung des Jugendamtes in Umgangs-... Sorgerechtsverfahren >> |
Sonderleitfaden Münchener Model: Fortsetzung
5. Das zuständige Jugendamt nimmt mit der betroffenen Familie umgehend Kontakt auf. Dazu ist notwendig, bereits im Antrag TelefonTelefax- Handynummern und gegebenenfalls eMail-Adressen aller Beteiligten bekannt zu geben. Soweit der zuständige Sachbearbeiter des Jugendamtes bekannt ist, ist auch dessen Name samt Fax- und Telefonnummer mitzuteilen. Die Kontaktdaten der geschädigten Person müssen auf deren Wunsch – insbesondere bei nachträglicher Bekanntgabe der Anschriftenänderung nach Verfahrenskostenhilfegewährung – vertraulich behandelt werden.
6. Das Jugendamt trifft Feststellungen zur Gefährdung des Kindes, ggf. auch eines anderen Familienmitglieds, insbesondere des betreuenden Elternteils. Ggf. weist es auf die Notwendigkeit getrennter gerichtlicher Anhörung hin. Das Jugendamt klärt die Möglichkeit einer geeigneten Beratung ab und vertritt ein bereits bestehendes Münchner Hilfenetzwerk (www.muenchen.de beim Suchbegriff Münchner Hilfenetzwerk). Möchte die empfohlene Spezialberatungsstelle oder eine gewaltzentrierte Beratungsstelle des Opfermerkblatts (http ://www. justiz.bayern.de/gericht/ag/m/lokal/02090/index.php) am ersten Termin teilnehmen, wird dies dem Gericht unverzüglich mitgeteilt.
7. Es sollen schriftliche Stellungnahmen der Beteiligten und des Jugendamtes erfolgen.
8. Der Vertreter des Jugendamtes stellt im Gerichtstermin neben dem Ergebnis der Gespräche mit den Eltern auch seine Einschätzung der Gefährdungslage dar.
9. Das Gericht spricht die Umstände des Sonderfalles an, bemüht sich um dessen Aufklärung und gibt seine Einschätzung ab. Das Gericht kann eine getrennte Beratung der Beteiligten oder einen begleiteten Umgang anordnen, eine/n Sachverständige/n beauftragen oder im beschleunigten Termin vernehmen, einen Verfahrensbeistand / Umgangspfleger einsetzen oder den Umgang vorläufig ausschließen. Der vorläufige Umgangsausschluss kann ebenso wie eine vorläufige Sorgerechtsübertragung bei Gefährlichkeit des Täters etwa wegen Anwendung erheblicher oder häufiger Gewalt, Waffenbesitz oder aus Opfersicht konkretisierter Bedrohung, Sucht oder psychische Erkrankung des Täters, Verstoß gegen Gewaltschutzbeschluss zum Wohl des Kindes oder aus Gründen des Opferschutzes erforderlich sein. Ein vorläufiger begleiteter Umgang statt des vorläufigen Umgangsausschlusses wie in Fällen häuslicher Gewalt ist vorzugswürdig, wenn bei begleitetem Umgang Sicherheit für Opfer und Kind gewährleistet ist, keine Gefahr der Retraumatisierung von Kind oder Opfer droht, Verantwortung für das Täterverhalten übernommen wird und positive Beziehungserfahrungen mit dem Umgangsberechtigten vorhanden sind. Im Einvernehmen mit den Beteiligten sind auch die Einschaltung einer Clearingstelle oder die Überweisung in Therapien möglich.
10. Bei einer zunächst getrennt geschlechtsspezifischen Beratung in Gewaltfällen oder einer psychiatrischen bzw. Suchtberatung werden in einem Clearing- und Beratungsprozess die Bedingungen für den Umgang erarbeitet. Die Beteiligten sollen die Berater und die Umgangsbegleiter von der Schweigepflicht untereinander entbinden.
11. Konnten die Eltern in der Beratung keine gemeinsame Lösung erreichen, findet spätestens vier Wochen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung der Beratungsstelle an das Jugendamt und an das Familiengericht ein zweiter Gerichtstermin statt oder wird ein psychologisches/ MAV intern | 5 MAV Münchener AnwaltVerein e.V. psychiatrisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und/oder jetzt ein Umgangspfleger nach vorläufiger Umgangsregelung bestellt.
12. Die betroffenen Kinder werden – falls erforderlich in einem besonderen Termin – ggf. im Beisein eines Sachverständigen – angehört. In der Ladung wird der andere Elternteil auf seine Abwesenheitspflicht hingewiesen. Das Gericht trifft Vorsorge, dass die Anhörung in einem geschützten Rahmen stattfinden kann. Auf spezifische Unterstützungsangebote für Mädchen und Jungen wird hingewiesen.
13. Zur Vermeidung von Mehrfachanhörungen ist mit Zustimmung der Sorgeberechtigten, des Verfahrensbeistands sowie des über 14-jährigen Kindes auch eine Videovernehmung möglich. Nähere Einzelheiten auf der Homepage des AG München: http ://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/m/daten/00641/index.php.
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Eingestellt am 30.04.2015
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