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Stalking als Grund für eine Härtefallscheidung

Unabdingbare Vorrausetzung einer Scheidung ist das Scheitern der Ehe.

Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, gilt die Ehe unabhängig davon ob bzw. wer die Scheidung beantragt hat unwiderleglich als gescheitert, vgl. § 1566 II BGB.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide Ehegatten die Scheidung oder wird sie von nur einem Ehegatten beantragt und der andere Ehegatte stimmt zu, so wird ebenfalls unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, vgl. § 1566 I BGB.
Regelmäßig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei einem Trennungszeitraum von einem Jahr, die Ehe gescheitert ist, wenn nicht besondere Umstände vorgetragen werden, die das Gegenteil beweisen.

Nur unter besonderen Voraussetzungen jedoch kann eine Ehe geschieden werden, bei der die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt leben.
Diese zusätzlichen Voraussetzungen für eine sog. Härtefallscheidung ergeben sich aus § 1565 II BGB.
Zunächst müssen dafür die grundsätzlichen Vorrausetzungen für das Scheitern einer Ehe vorliegen: Die Ehe darf konkret nicht mehr bestehen (sog. Diagnose) und die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft darf nicht mehr erwartet werden (sog. Prognose).

Bei einer Härtefallscheidung muss die Fortsetzung der Ehe für den Antragssteller darüber hinaus unzumutbar sein. Dabei müssen die Gründe für die Unzumutbarkeit in der Person des Ehegatten liegen.
Im Vergleich zur bloß gescheiterten Ehe muss eine Ausnahmesituation vorliegen. Diese definiert sich durch bestimmte Umstände, die es für den Ehegatten unzumutbar machen, mit der Scheidung bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten.

Hierbei kann es sich beispielsweise um Misshandlung, Beleidigung oder Bedrohung des anderen Ehegatten handeln.

Auch das gemeinhin unter der Bezeichnung „Stalking“ zusammengefasste Verhalten eines Ehegatten kann Anlass für eine Härtefallscheidung sein.
Beim „Stalking“ nimmt der „Stalker“ Kontakt in hoher Intensität zu seinem Opfer auf, wobei dies gegen dessen Willen geschieht.
Die Belästigung des Opfers findet dabei beispielsweise durch gehäufte – unter Umständen auch beleidigende – Telefonanrufe, unerwünschte Besuche, ständige Präsenz des „Stalkers“ bis hin zur Verfolgung auf Schritt und Tritt statt.

Situationen, in denen der eine Ehegatte vom anderen „gestalkt“ wird, können es für das Opfer unzumutbar machen, die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzuführen.
Notwendig ist dabei aber immer eine Einzelfallbetrachtung, bei der Intensität und Dauer der Nachstellung sowie der Grad und das Maß der Bedrohung bei der Beurteilung eine entscheidende Rolle spielen. Gerade im Bereich des „Stalkens“ kann jedoch eine sofortige Scheidung als klares Signal an den „Stalker“ unausweichlich sein.
Durch die Scheidung wird dem „Stalker“ vor Augen geführt, dass keine Verbindung mehr zwischen ihm und dem anderen Ehegatten besteht.
Deswegen ist häufig eine klare und vor allem sofortige Trennung aller noch gemeinsamen Angelegenheiten notwendig.

Nur so kann gewährleistet werden, dass nicht notwendigerweise noch gemeinsame Entscheidungen zu fällen sind und das Opfer zur Ruhe finden kann.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 10.09.2015
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