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Streit über die Schulwahl - wer darf entscheiden?
Diese Frage stellen sich Eltern häufig. Die Schulform, der Schulzweig aber auch die Lage einer Schule kann den Lebensweg eines Kindes stark beeinflussen.
Doch was passiert, wenn sich die Eltern nicht über eine geeignete Schule für ihr Kind einigen können?
Wenn eine gemeinsame Entscheidung nicht getroffen wird, kann eine Elternberatungsstelle dabei behilflich sein, doch noch eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Aufnahme der Beratung ist dabei stets freiwillig.
Wenn die Beratung nicht zum Erfolg führt oder ein Elternteil eine Beratung nicht wahrnehmen möchte, ist ein Antrag bei dem zuständigen Familiengericht zu stellen.
Gemäß § 1628 BGB kann das Gericht, wenn sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidungsbefugnis einem Elternteil übertragen.
Dies hat zur Folge, dass der vom Gericht dann bestimmte Elternteil alleine über die streitige Frage der Schulwahl entscheiden kann. Diese Regelung hat den Vorteil, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht aufgehoben wird.. Vielmehr wird für eine einzelne oder bestimmte Art von Angelegenheiten einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis übertragen. Das Gericht darf dagegen nicht die Entscheidung selber treffen, auf welche Schule das Kind gehen soll.
Die Entscheidung des Gerichts richtet sich dabei gem. § 1697a BGB nach dem Kindswohlprinzip. Es wird daher dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis übertragen, dessen Entscheidung am meisten dem Wohle des Kindes entspricht. Dabei werden die Vor- und Nachteile der zu wählenden Schulen, aber auch der Kindeswille, berücksichtigt.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 01.07.2022
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