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Streit ums Kindeswohl
Wo die gegenseitige Achtung abhanden gekommen ist, die Bindung der Kinder an beide Elternteile nicht mehr respektiert wird, führt dies oft zu einem bösen Streit vor Gerichten bei der dann auch –bildlich gesprochen- das letzte Porzellan zerschlagen wird.
Insbesondere auch das Umgangsrecht, das eigentlich für den Elternteil, bei dem die Kinder nicht sind, selbstverständlich sein sollte, wird häufig dazu benutzt, die Kinder gegen den jeweils anderen Elternteil zu beeinflussen und diesem insgesamt das Leben möglichst schwer zu machen.
Aber was ist, wenn in einer wirklich glücklichen Ehe ein Problem auftaucht, dessen Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist – und beide Elternteile können sich nicht einigen. Dabei kann es sich um eine einzelne Angelegenheit handeln (z. B. die Wahl des Vornamens bei der Geburt oder eines Schultyps usw.). Es kann sich aber auch um eine bestimmte Art von Angelegenheit der elterlichen Sorge handeln, z. B. der Umfang des Fernsehkonsums.
Da beiden Elternteilen gemeinsam die elterliche Sorge zusteht, kann niemand alleine entscheiden.
Andererseits muss im Interesse des Kindes eine Entscheidung getroffen werden.
Auch hier sieht der Gesetzgeber eine Regelung vor:
§ 1628 BGB bestimmt nämlich, dass in einem solchen Fall das Familiengericht die Entscheidung über eines der oben beispielhaft geschilderten Fälle auf Antrag eines Elternteils einem Elternteil übertragen kann.
Diese Regelung hat den Vorteil, dass im Grunde die gemeinsame elterliche Sorge nicht angegriffen wird, auch nicht ein Teil davon. Vielmehr wird für eine einzelne oder bestimmte Art von Angelegenheiten einer der Eltern für zuständig erklärt – dessen Entscheidung muss der andere Elternteil dann akzeptieren.
Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.
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Eingestellt am 18.09.2012
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