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Übertragung des Rechts zur Bestimmung des Namens des Kindes auf einen Elternteil

Können sich Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht einigen, welchen Vor- bzw. Nachnamen das gemeinsame Kind in der Zukunft tragen soll, so kann das Namensbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen werden, so entschied das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 30.07.2018 (Az.: 10 UF 838/18) und bestätigte hiermit eine Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg.

An erster Stelle seien hierbei das Kindeswohl und sodann die elterlichen Belange bei der Übertragung der Namensbestimmungsrechte zu berücksichtigen.

I. Zum Sachverhalt

Bei dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg stellte sich der zugrunde liegende Sachverhalt folgendermaßen dar, dass sich die Eltern des betroffenen Kindes, welche keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt hatten, nicht darauf einigen konnten, welchen zweiten Vornamen und welchen Nachnamen das gemeinsame Kind in Zukunft tragen solle. Im Hinblick auf den ersten Vornamen einigten sich die Eltern des betroffenen Kindes.

Dadurch, dass keine Einigkeit zwischen den Eltern bestand und diese sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt hatten, teilten sie in der Folge dem Standesamt Regensburg auch keinen Namen des Kindes mit.
Sowohl der Vater als auch die Mutter des Kindes beantragten beim Amtsgericht Regensburg, dass jeweils ihnen das Namensbestimmungsrecht übertragen werde.

Dem Vater kam es dabei im vorliegenden Fall vor allem auch darauf an, dass sich aus dem Namen des Kindes dessen indische Wurzeln zeigen sollten.

II. Die Entscheidung des Amtsgerichts Regensburg

Das zuvor angerufene Amtsgericht Regensburg entschied sich dazu, das Namensbestimmungsrecht aufzuteilen.

Insoweit übertrug das Amtsgericht in seiner Entscheidung der Mutter das Recht, den Nachnamen des Kindes zu bestimmen.

Als maßgeblich für diese Entscheidung beurteilte das Gericht dabei, dass es dem Wohl des Kindes am besten entspreche, wenn es denselben Geburtsnamen habe wie die Mutter und die Halbschwester mit denen es in einem Haushalt lebt. Es würde dabei unter anderem das Zugehörigkeitsgefühl zwischen der Mutter, der Halbschwester und dem Kind gestärkt, wenn es denselben Familiennamen wie diese trage.

Das Interesse des Vaters daran, dass aufgrund des Namens des Kindes auch auf dessen indische Wurzeln geschlossen werden könne, müsse-so das Amtsgericht- gegenüber dem Interesse des Kindes zurücktreten.

Genauso wie durch die Wahl des Nachnamens der Mutter und die damit verbundene Festigung des Zugehörigkeitsgefühls dem Kindeswohl entsprochen werde, diene es nach dem Amtsgericht aber ebenso dem Kindeswohl, wenn die Bindung zwischen dem Vater und dessen Nationalität durch die Wahl eines indischen zweiten oder dritten Vornamens zum Ausdruck gebracht werde. Insoweit wurde diese Wahl auch dem Vater des Kindes durch das Amtsgericht Regensburg zugestanden und übertragen.

III. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg

Gegen diese vom Amtsgericht Regensburg getroffene Entscheidung legte der Vater Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag jedoch ab, da es die Auffassung des Familiengerichts in Regensburg zur Frage der Namensgebung teile. Das Amtsgericht Regensburg habe-so das Oberlandesgericht Nürnberg in der vorliegenden Entscheidung- eine ausgefeilte, am Kindeswohl orientierte Entscheidung getroffen, welche sowohl die gemeinsam getroffene Entscheidung für den ersten Vornamen, den Familienverband des Kindes mit der Mutter und der Halbschwester als auch die indischen Wurzeln des Kindes berücksichtige.

Der Vater des Kindes nahm in der Folge nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg seine Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Regensburg zurück.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um das Kindeswohl. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 21.12.2018
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