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Umgang und Ferien

Es ist inzwischen relativ selten, dass darüber gestritten wird, welcher Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind bei einer Scheidung erhält. Denn ganz überwiegend verbleibt es auch nach Trennung bzw. Scheidung bei der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Elternteile. Auch bei nichtehelichen Kindern ist die gemeinsame elterliche Sorge möglich, auch wenn die Eltern nicht zusammen leben.
Ob beide Eltern gemeinsam die Elterliche Sorge haben oder einem Elternteil die elterliche Sorge allein übertragen worden ist – der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, hat ein Umgangsrecht mit dem Kind. Im Gesetz heißt es dazu: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“
Das Umgangsrecht ist ein Teil der elterlichen Sorge und wenn beide Eltern die gemeinsame Sorge haben, so gehört die Regelung des Umganges nicht zu den Gelegenheiten des täglichen Lebens. Beide Elternteile haben somit gemeinsam über die Regelung des Umgangs zu entscheiden. Der Elternteil, bei dem da Kind nicht wohnt, hat allerdings auch dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn keine gemeinsame Sorge vorliegt. Gem. § 1687 BGB hat der Elternteil, bei dem sich das Kind zu Umgangszwecken aufhält, die Befugnisse zu alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens.
Häufig gibt es dann Streit, wenn der Unterhaltsberechtigte mit dem gemeinsamen Kind in den Ferien verreisen will. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Ferienregelung dem Wohl des Kindes entspricht.
Deshalb ist es nach heutigem Verständnis sofern nicht besondere Gründe des Kindeswohles dementgegen stehen, grundsätzlich zusätzlich zum periodischen Umgang ein mehrwöchiges Ferienumgangsrecht einzuräumen, sofern das Kind eine längere Trennung von der Hauptbezugsperson gut verkraftet (OLG Hamm, FuR 1998, 25).
Inwieweit der Umgangsberechtigte ein Recht darauf hat, mit dem Kind ins Ausland zu fahren und dort die Ferien zu verbringen, kann nicht allgemein beantwortet werden. Maßgebend ist dabei vor allem die Frage, ob die Reise innerhalb oder außerhalb von Europa stattfinden soll, ob in der Ferienregion, die der Umgangsberechtigte mit seinem Kind besuchen will, Frieden herrscht oder kriegerische Auseinandersetzungen zu erwarten sind usw. Das OLG Frankfurt hat in einer Entscheidung vom 25.09.2006 (FamRZ 2007, Seite 664) entschieden, dass zum Recht des Umgangs mit dem Vater bei einem 4 ½ Jahre alten Kind auch eine Ferienregelung gehört, die einen Flug in die Heimat des Vaters (hier Italien) einschließen kann.
Das Amtsgericht Detmold hat bereits in einem Beschluss vom 13.12.1999 (FamRZ 2000, 1605) entscheiden, dass es nicht dem Kindeswohl widerspricht, wenn ein siebenjähriges Schulkind mit dem Nichtsorgeberechtigten Elternteil für einen längeren Zeitraum in dessen pakistanische Heimat reist, um die Familie und die Heimat dieses Elternteils kennenzulernen.
Das Gericht hatte seinerzeit diesen Urlaub auch während der Schulzeit des Kindes befürwortet. Das aber lag an den Umständen des Einzelfalles und ist nicht die Regel.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 04.11.2013
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