E-Mail Rufen Sie uns an

Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe – Voraussetzungen und Rechtsfolgen

Durch die Einführung der sogenannten „Ehe für alle“ werden bereits existierende eingetragene Lebenspartnerschaften nicht berührt. Das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) und das Personenstandsgesetz (PStG) wurden viel mehr durch § 20a LPartG und § 17a PStG dahingehend ergänzt, dass es durch diese Vorschriften möglich wird, eine bereits eingetragene Lebenspartnerschaft durch einen der Eheschließung nachgebildeten Vorgang, rückwirkend in eine Ehe „umzuwandeln“.

Etwaige diskriminierende Nachteile für die Partner sollen somit beseitigt werden und die Partner so behandelt werden, als hätte von Anfang an zwischen ihnen eine Ehe bestanden.

Im Folgenden sollen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer solchen „Umwandlung“ nach § 20a LPartG aufgezeigt werden.

I. Voraussetzungen

1. Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Als erste Voraussetzung nach § 17a Abs. 1 PStG haben die Lebenspartner bei der Umwandlung in eine Ehe das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen. Im Übrigen wird über § 17a Abs. 2 PStG auf die Vorschriften des Eherechts verwiesen.

2. Keine Ehehindernisse

Über § 20a LPartG wird jedoch ein solcher Verweis ins Eherecht nicht vorgenommen. Unklar ist dadurch vor allem, ob der Standesbeamte etwaige Eheverbote zu prüfen hat. Auch bei der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden zwar solche Verbote geprüft, davon ausgenommen sind bei der Eingehung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft jedoch das Verbot der Eheschließung bei zu naher Verwandtschaft und das Eheverbot zwischen Personen, die aufgrund Adoption in einem Verwandtschaftsverhältnis nach § 1307 Abs. 1 BGB stehen, welche jeweils das Eherecht kennt und bei denen eine Prüfpflicht besteht. Im Endeffekt kann es hier keinen Unterschied machen, ob die Ehe originär geschlossen wird oder umgewandelt wird, auch diese beiden Verbote sind bei der Umwandlung in eine Ehe durch den Standesbeamten zu prüfen.

Des Weiteren ist im Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft in § 1 Abs. 2 Nr. 4 LPartG das Begründungshindernis der Schein-Lebenspartnerschaft genannt. Eine Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft soll danach nicht angenommen werden, wenn die bloße Absicht der Eingehung einer Schein-Lebenspartnerschaft besteht. Insofern hat bei einer Umwandlung in eine Ehe der Standesbeamte ebenfalls zu prüfen, dass keine solche Schein-Lebenspartnerschaft vorliegt, da ansonsten die Umwandlung zu einer Nicht-Ehe führen würde.

3. Ehefähigkeitszeugnis

Weiterhin ist auch unklar, ob Ausländer, wie bei der Eheschließung nach § 1309 BGB üblich, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen müssen.
Auch hier kann jedoch kein Unterschied zwischen dem originären Eingehen einer Ehe und einer Umwandlung bestehen. So hat derjenige, der hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung einem ausländischen Recht unterliegt, ein Zeugnis seines Heimatstaates darüber beizubringen, dass der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis entgegensteht. Nach § 1309 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch nicht für Personen, deren Heimatstaat die Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe nicht vorsieht.

II. Der Umwandlungskonsens

Zur Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe sind Willenserklärungen beider Partner erforderlich. Sie müssen darauf gerichtet sein, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Dabei bedürfen die Willenserklärungen keiner bestimmten Form.
Die Erklärungen sind „gegenseitig“ also dem jeweils anderen Lebenspartner nach § 20a Satz 1 LPartG zu erklären. Im Unterschied zur Eheschließung (§ 1312 BGB), muss bei einer Umwandlung in eine Ehe nicht der Standesbeamte die beiden Partner fragen, ob sie eine Umwandlung möchten und diese mit „Ja“ antworten, sondern die Partner müssen ihren Umwandlungswillen selbst artikulieren.
Die zur Umwandlung entschlossenen Partner müssen beide höchstpersönlich und gleichzeitig beim Standesbeamten erscheinen, um den Umwandlungskonsens gegenseitig auszutauschen. Eine Stellvertretung oder eine technische Übermittlung dieses Willens ist nicht möglich.

III. Folgen der Umwandlung

Bei wirksamer Umwandlung wird nach § 20a LPartG die Begründung einer Ehe ermöglicht, ohne dass zuvor die eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden müsste. Es findet daher ein Wechsel der Rechtsform bei Fortdauer der rechtlich vorhandenen Partnerschaft statt.

Somit entstehen durch die Umwandlung keine Abwicklungsansprüche auf Zugewinnausgleich (§§ 6 LPartG, 1378 ff. BGB), Versorgungsausgleich (§ 20 LPartG) oder nachpartnerschaftlicher Unterhalt (§§ 16 LPartG, 1570 ff. BGB), da lediglich die Bezeichnung wechselt.

Vereinbarungen aus Lebenspartnerschaftsverträgen nach § 7 LPartG gelten somit auch nach der Umwandlung als ehevertragliche Vereinbarungen fort, da lediglich ein Rechtsformwechsel stattfindet. Ein erneuter Abschluss eines Ehe- bzw. „Umwandlungsvertrages“ ist damit nicht nötig.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Tel: 089/23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehe für alle. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 05.01.2018
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 1,0 bei 1 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)

folgen sie uns auf Instagram
Folgen Sie uns auf Instagram