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Umzug ins Ausland mit Kind: Wer entscheidet über das Aufenthaltsbestimmungsrecht?
Neuer Job im Ausland, neue Partnerschaft, Nähe zur eigenen Familie: Nach einer Trennung stellt sich für viele Eltern irgendwann die Frage, ob ein Umzug mit dem gemeinsamen Kind ins Ausland möglich ist. Sind sich die Eltern darüber nicht einig, entscheidet das Familiengericht – anhand des sogenannten Aufenthaltsbestimmungsrechts. Die folgenden Grundsätze gelten unabhängig davon, in welches Land der Umzug gehen soll.
2. Was regelt das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei einem Umzug ins Ausland?
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil des Sorgerechts. Es regelt, wer entscheiden darf, wo ein Kind lebt – also auch, ob es mit einem Elternteil ins Ausland ziehen darf. Sind beide Eltern sorgeberechtigt, müssen sie sich über einen Umzug ins Ausland einig sein. Gibt es keine Einigung, kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht – oder gleich die gesamte elterliche Sorge – allein übertragen wird (§ 1671 BGB).
3. Nach welchen Kriterien entscheidet das Familiengericht?
Voraussetzung ist zunächst, dass sich die Eltern in einer wichtigen Frage wie dieser überhaupt nicht einigen können. Liegt das vor, prüft das Gericht im Rahmen der sogenannten Kindeswohlprüfung vier Kriterien:
Bindung – wie eng ist das Kind mit welchem Elternteil verbunden?
Kontinuitätsgrundsatz – wer war bisher die Hauptbezugsperson und hat den Alltag organisiert; bei jungen Kindern oft wichtiger als der gewohnte Wohnort.
Förderungsgrundsatz – wer kann dem Kind die besseren Entwicklungs- und Betreuungsbedingungen bieten?
Kindeswille – wird angehört, bei jüngeren Kindern aber geringer gewichtet als bei älteren Kindern und Jugendlichen.
4. Muss der auswanderungswillige Elternteil in Deutschland bleiben?
Ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2010 prägt bis heute alle Auswanderungsfälle (BGH, Beschluss vom 28.04.2010, Az. XII ZB 81/09): Das Familiengericht entscheidet nur darüber, ob das Kind mit dem auswanderungswilligen Elternteil ins Ausland zieht oder beim anderen Elternteil in Deutschland bleibt – unter der Prämisse, dass der auswanderungswillige Elternteil das Land ohnehin verlässt. Ob dieser Elternteil in Deutschland bleiben muss, entscheidet das Gericht dagegen nicht. Das ist dessen freie Entscheidung und Ausdruck des grundgesetzlich geschützten Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG).
Für das Kind bleiben deshalb realistischerweise nur zwei Optionen: Es zieht mit dem auswanderungswilligen Elternteil ins Ausland, oder es wechselt in die Obhut des in Deutschland verbleibenden Elternteils. Welche Option dem Kindeswohl besser entspricht, richtet sich nach den oben genannten Kriterien. Dass der Umgang mit dem zurückbleibenden Elternteil seltener stattfinden kann, spricht dabei allein noch nicht gegen den Umzug – vorausgesetzt, ein großzügiger Ferienumgang und die Übernahme der Reisekosten werden angeboten.
5. Was bedeutet das für Eltern, die vor einem Umzug ins Ausland stehen?
Wer selbst auswandern möchte, sollte belegen können, dass er die Hauptbezugsperson des Kindes ist, sich am Betreuungsalltag nichts Grundlegendes verschlechtert und dem anderen Elternteil ein fairer, verlässlicher Umgang ermöglicht wird. Wer den Umzug verhindern möchte, sollte frühzeitig eigene Argumente und Nachweise vorbringen, etwa zur eigenen Betreuungsfähigkeit und zur bisherigen Rolle im Alltag des Kindes. Da jeder Fall anders liegt, lohnt sich in beiden Situationen eine frühzeitige anwaltliche Beratung.
6. Fazit
Ob ein Umzug ins Ausland mit Kind gelingt, entscheidet sich am Kindeswohl im konkreten Einzelfall – nicht an einer pauschalen Regel.
Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel. 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.
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Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Eingestellt am 15.07.2026
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