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Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

Im deutschen Grundgesetz steht bereits in Art. 6 V der bedeutsame Satz:

Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen, wie den ehelichen Kindern.

Nun kann der Gesetzgeber nicht von Amts wegen Harmonie verordnen und eine intakte Familie zaubern. Also besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass den nichtehelichen Kindern zumindestens dadurch Chancen gegeben werden müssen, dass die nichtehelichen Mütter Muße und Zeit haben, sich insbesondere in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind zu kümmern. Diese Erkenntnis führte dazu, dass sich in den vergangenen Jahrzehnten nach und nach die Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter gegen den nichtehelichen Vater verfestigten. Allerdings war noch im Jahre 1995 der Unterhaltsanspruch auf einen Zeitpunkt von längstens einem Jahr nach der Geburt beschränkt. Inzwischen gilt seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechtes ab 1.1.2008 die Regelung, dass der nichteheliche Vater der nichtehelichen Mutter mindestens bis drei Jahre nach der Geburt Unterhalt zahlen muss. Selbst diese Frist verlängert sich solange und soweit, wie es der Billigkeit entspricht.

Es ist immer wieder überraschend, wie wenig dieser Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter allgemein bekannt ist. Dieser Unterhaltsanspruch steht inzwischen dem Unterhaltsanspruch der verheirateten Mutter zumindestens in den ersten drei Lebensjahren des Kindes im Prinzip gleich.

In der Praxis bedeutet das, dass eine nichteheliche Mutter während der ersten drei Lebensjahre nicht zu arbeiten braucht -aus keinem Gesichtspunkt heraus-. Sie hat einen Unterhaltsanspruch ohne Rücksicht darauf, ob sie eine Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes durch Verwandte oder sonstige Institutionen hätte. Die Geburt des Kindes muss auch nicht ursächlich für die Einkommenslosigkeit der Mutter sein. So hat eine Studentin Anspruch auf diesen sog. Betreuungsunterhalt auch dann, wenn sie vor der Geburt des Kindes bereits studierte und ohne eigenes Einkommen war und nach der Geburt des Kindes ihr Studium fortgesetzt hat.

Ab dem dritten Geburtstag des Kindes besteht ein Unterhaltsanspruch dann, wenn es der Billigkeit entspricht.

Ein maßgebender Unterschied zum ehelichen Kind bzw. dessen Mutter bei der Unterhaltsfrage besteht in der Höhe des Anspruchs. Die ehelichen Lebensverhältnisse, die das Leben in einer Familie geprägt haben, sind maßgebend auch für den Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehelichen Kindes, wenn sich die Eltern trennen und der Vater Unterhalt bezahlen muss. Diese sog. ehelichen Lebensverhältnisse gibt es bei unverheirateten Paaren nicht und werden auch dann nicht angenommen, wenn das Paar in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Für die Höhe des Unterhaltsanspruches sind allein die Verhältnisse der Kindesmutter maßgebend, d.h., dass sich ihr Unterhaltsanspruch nach ihren Einnahmen richtet. Von Ausnahmen abgesehen, sind das in der Regel Einnahmen aus beruflicher Erwerbstätigkeit. Wenn diese wegen der Betreuung des Kindes wegfallen, muss der Vater grundsätzlich einen Unterhalt in der Höhe zahlen, in der die Mutter aufgrund der Betreuung des Kindes Einnahmen einbüßt. Hat sie vorher nicht gearbeitet oder war krank oder aus anderen Gründen nicht erwerbstätig, so steht ihr ein Mindestunterhaltsanspruch nach der Rechtsprechung von 770,00 EUR zu.

Nach oben begrenzt ist der Unterhalt natürlich durch die Leistungsfähigkeit des nichtehelichen Vaters.

Wenn Sie mehr zu diesem Thema erfahren möchten, rufen Sie uns bitte an, Tel. Nr. 089-236633-0, oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 07.10.2010
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