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Unterhaltsprobleme bei Zweitehen
An erster Stelle stehen dabei alle minderjährigen, unverheirateten Kinder.
An zweiter Stelle stehen – so wie hier von Bedeutung – Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
Erst wenn nach Berechnung der Unterhaltsansprüche für alle minderjährigen Kinder noch Geld zum Verteilen übrig bleibt, ist zu prüfen, welche Beträge der geschiedenen Ehefrau und der zweiten Ehefrau zustehen.
Beispiel:
Beide Ehefrauen sind unterhaltsberechtigt. Die geschiedene Ehefrau ist lediglich in der Lage, einen 400-EUR-Job auszuüben, die zweite Ehefrau verdient monatlich 500,00 EUR netto.
Der Mann verdient 3.000,00 EUR; Kinder sind keine da. Beide Ehefrauen sind in der gleichen Gruppe der Reihenfolge der Unterhaltsberechtigten.
Dabei bestimmt sich die Höhe des Unterhaltes für die geschiedene Frau gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Unterhaltsansprüche der zweiten Ehefrau bestimmen sich nach § 1360 a BGB auch nach den Verhältnissen der Ehegatten.
Im Ergebnis kam es daher zu einer Dreiteilung der Unterhaltsansprüche, wie sich aus folgendem Beispiel ergibt:
Einkommen des Ehemann 3.000,00 EUR
1. Ehefrau 400,00 EUR
2. Ehefrau 500,00 EUR
Gesamteinkommen 3.900,00 EUR
: 3 = 1.300,00 EUR für jeden der drei Beteiligten.
Die erste Frau hat selbst ein Einkommen von 400,00 EUR und erhält daher 900,00 EUR, die zweite Frau hat ein Einkommen von 500,00 EUR und erhält daher einen Unterhalt in Höhe von 800,00 EUR. Das sind zusammen 1.700,00 EUR, so dass der Ehemann ebenfalls noch 1.300,00 EUR behalten kann.
Diese in der familienrechtlichen Unterhaltsberechnung als „Dreiteilungsmethode“ bezeichnete Berechnungsweise hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr mit Urteil vom 26.01.2011 für verfassungswidrig erklärt. Der Leitsatz heißt:
Die zur Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ unter Anwendung der Berechnungsmethode der sogenannten Dreiteilung löst sich von dem Konzept des Gesetzgebers zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts und ersetzt es durch ein eigenes Modell. Mit diesem Systemwechsel überschreitet sie die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung und verletzt Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaats-Prinzip Art. 20 Abs. 3 GG.
Das Verfassungsgericht weist darauf hin, dass bei den zu berücksichtigenden Veränderungen zumindest ein gewisser Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen vorhanden sein muss, damit die Rechtsauslegung noch vom Wortlaut des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB gedeckt ist. Dies kann bei Entwicklungen angenommen werden, die einen Anknüpfungspunkt in der Ehe finden, also gleichsam in ihr angelegt waren oder die, die bei einer unvorhersehbaren nachehelichen Einkommensverringerung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen – soweit sie nicht vorwerfbar herbeigeführt wurde – bei Fortbestand der Ehe auch deren Verhältnisse geprägt hatten. Ein Bezug zu den ehelichen Lebensverhältnissen lässt sich jedoch nicht mehr bei Veränderung herstellen, die gerade nicht auf die Ehe zurückzuführen sind, weil sie nur und erst dadurch eintreten konnten, dass die Ehe geschieden worden ist. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtes überschreitet die Einbeziehung von Änderungen, die nicht ehe-, sondern scheidungsbedingt sind, also die Auflösung der Ehe voraussetzen, in die Bestimmung des Unterhaltsbedarfes eines geschiedenen Ehegatten den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen.
Am Schluss weist das Bundesverfassungsgericht darauf hin:
Sofern der Gesetzgeber die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB oder die Art der Unterhaltsberechnung, insbesondere bei aufeinander folgenden ehelichen Unterhaltsverbänden einer Änderung unterziehen will, ist es seine Sache, per Gesetz die Kriterien und Berechnungsweisen dafür vorzugeben.
Urteile von Instanzgerichten, z. B. des Familiengerichts München, die auf der Dreiteilung basieren, können somit angefochten werden, wenn sie die erste Ehefrau benachteiligen. Wegen der Komplexität der im Unterhaltsabänderungsverfahren zu berücksichtigenden Rechtsfragen sollte ein Fachanwalt für Familienrecht mit der Beratung/Vertretung beauftragt werden.
Wenn Sie hierzu nähere Auskünfte wünschen, rufen Sie uns bitte an (Tel.Nr. 089 2366330) oder nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.
Eingestellt am 24.02.2011
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