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Vermeidung von Kindermehrfachvernehmungen

Neues vom Münchener Modell

Vielleicht hat der eine oder andere Kollege in einem richterlichen Vermerk über eine Kindesanhörung gelesen, dass die Anhörung auf DVD aufgezeichnet worden ist.
Die Aufzeichnung einer familienrichterlichen Kindesanhörung im häuslichen Umfeld oder im richterlichen Büro ist „noch“ die Ausnahme. Derzeit liegt die Anzahl der Kindesvideovernehmung durch den Familienrichter seit Einführung wohl zwischen 10 und 20. Eine solche richterliche Kindesvideoanhörung findet auch nicht im Familiengericht, sondern in der Regel in der elterlichen Wohnung statt. Der Verfahrensbeistand des Kindes ist bei dieser Kindesanhörung dabei. Die Verfasserin selbst betreute zuletzt zwei Verfahren wegen elterlicher Sorge bzw. Umgangs, in denen über die Kindesanhörung eine DVD erstellt worden ist. In beiden Fällen war häusliche Gewalt vorgetragen worden.
Grund für die Aufzeichnung der Kindesanhörung auf DVD ist die Vermeidung von Kindermehrfachvernehmungen in parallel laufenden Strafverfahren. In der Regel werden Kinder bis zu siebenmal zum Geschehen vernommen. Dies kann für ein Kind sehr belastend sein.
Deshalb wurde eine Zielvereinbarung zur Vermeidung von Kindermehrfachvernehmungen zwischen dem Familiengericht München, dem Stadt- und Kreisjugendamt, den Beratungsstellen/Frauenhäusern, den Verfahrensbeiständen und Sachverständigen sowie der Staatsanwaltschaft München I, dem Strafgericht, der Polizei und Opferanwaltschaft in Jugendschutzsachen (Straftaten mit Verletzung oder Gefährdung von Kindern der Jugendlichen) und Verfahren häuslicher Gewalt entwickelt und Mitte 2011 vom Arbeitskreis Münchener Modell beschlossen.
Über diese Zielvereinbarung wurde erstmals in der Ausgabe MAV Mitteilungen Oktober 2011 durch den Richter am Familiengericht Dr. Jürgen Schmid berichtet und die Zielvereinbarung in der damaligen Version (28.03.2011) abgelichtet. Teil II der Zielvereinbarung war zunächst als Pilotprojekt bis zum 31.12.2011 vorgesehen. Seit dem 02.07.2012 ist auch der zweite Teil unbefristet.
Zwischenzeitlich wurde die Zielvereinbarung ergänzt und ist in der Version vom 01.09.2012 im Internet aufrufbar.
Hervorzuheben ist, dass eine Kindesvideoaufzeichnung nur in Jugendschutzsachen (Teil I Nr. 7) und Verfahren Häuslicher Gewalt (Teil II Nr. 14) zur Anwendung kommt.
In Jugendschutzsachen wird die Videovernehmung -Vernehmung zum Tatvorwurf- vom Ermittlungsrichter durchgeführt. Anwesend kann noch der Staatsanwalt, der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, der Ergänzungspfleger mit Opferanwalt oder der Sachverständige sein. Dem Familiengericht wird diese DVD als „Tat DVD“ zur Verfügung gestellt, wenn die sorgeberechtigten Eltern hiermit einverstanden sind. Im Anschluss an die Vernehmung zum Tatvorwurf hört der Ermittlungsrichter als ersuchter Richter das Kind zu Fragen der Kooperationspartner an. Dies setzt das Einverständnis des Verfahrensbeistandes und der sorgeberechtigten Eltern voraus. Die zu stellenden Fragen müssen zuvor dem Ermittlungsrichter übermittelt werden. Über die Befragung wird eine zweite DVD zur Übersendung an das Familiengericht erstellt. Das Familiengericht erhält somit zwei DVDs. Es sieht die DVDs, die nur einem Sachverständigen überlassen werden, zusammen mit dem Verfahrensbeistand und dem Jugendamt an. Alle anderen am Verfahren Beteiligten werden über den Inhalt der Kindesvideovernehmung informiert.
In Verfahren wegen elterlicher Sorge oder Umgangs findet eine Kindesvideovernehmung in geeigneten schwerwiegenden Verdachtsfällen häuslicher Gewalt (d.h. das Kind ist Zeuge häuslicher Gewalt) durch den Familienrichter im Beisein des Verfahrensbeistandes statt. Dies setzt das Einverständnis des Verfahrensbeistandes und der sorgeberechtigten Eltern voraus. Diese Aufzeichnung wird auf Anforderung den Strafverfolgungsbehörden, dem Jugendamt, den beteiligten Beratungsstellen und den Sachverständigen als DVD zur Verfügung gestellt. Alle anderen am Verfahren Beteiligten werden mit einem Vermerk über die Videoanhörung informiert.

Für die betroffenen Kinder wird eine Videovernehmung gerade im häuslichen Bereich sehr entlastend sein. Es wirken eben nicht so viele fremde Menschen, die alle das Gleiche fragen, auf das Kind ein. Es muss nur einmal zu der belastenden Situation Stellung nehmen. Zu begrüßen ist daher, wenn von dieser Möglichkeit in Zukunft mehr Gebrach gemacht wird, auch wenn dies für die Richter einen zusätzlichen Zeitaufwand darstellt.

Die Anwälte haben kein Einsichtsrecht in die angefertigten DVDs, sowie diese auch kein Recht auf Anwesenheit bei der persönlichen Anhörung des Kindes gemäß § 159 FamFG haben. Wichtig für die Anwaltschaft im Hinblick auf die Beratung sind daher die Kenntnis einer möglichen Kindesvideovernehmung und das Erfordernis des Einverständnisses zur Videovernehmung durch beide sorgeberechtigten Eltern.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.



Eingestellt am 23.10.2012
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