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Verteilung der Haushaltsgegenstände


Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Trennung

Hausratsverteilungsverfahren kommen in der raxis eher selten vor. Denn in der Regel besteht ein Anspruch auf Teilung in Natur, d.h. auf Herausgabe einzelner Gegenstände. Hierzu sind die gesamten Möbel des ehelichen Haushaltes aufzulisten. Diese Mühe und die Verfahrenskosten lohnen sich nicht oft.

Zu unterscheiden ist, ob der Haushaltsgegenstand im Eigentum eines Ehegatten steht oder ob er den Ehegatten gemeinsam gehört.
1. Gehört der Haushaltsgegenstand nur einem Ehegatten alleine, so hat er gegen-über dem anderen besitzenden Ehegatten einen Herausgabeanspruch aus § 1361 a I BGB.
Er ist jedoch verpflichtet, dem anderen Ehegatten den Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen, wenn dieser ihn zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und dies nicht unbillig ist, § 1361 a I 2 BGB.
Abgesondert ist ein Haushalt, wenn der Ehegatte einen vom Lebensbereich räumlich getrennten Wohnbereich innehat. Welche Gegenstände zur Führung eines abge-sonderten Haushalts benötigt werden, richtet sich nach den ehelichen Lebensver-hältnissen. Im Rahmen der Billigkeit sind insbesondere die Bedürfnisse der Kinder, falls vorhanden, zu berücksichtigen.
2. Gehört der Gegenstand den Ehegatten gemeinsam, kommt es nun - mit Aus-nahme des PKWs – nicht mehr darauf an, wer ihn dringender benötigt, sondern es erfolgt eine Verteilung nach Billigkeit, § 1361 a II BGB.

Verteilung der Haushaltsgegenstände bei Scheidung

Gem. § 1568 b I BGB kann nur die Überlassung von im Miteigentum des Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen verlangt werden. Anders als bei Getrenntleben ist hier eine Überlassung gerade nicht möglich bei im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Hausrats. Voraussetzung für einen Überlassungsanspruch ist, dass ein Ehegatte dringender auf die Benutzung dieses Gegenstands angewiesen ist als der andere. Primär sind das Wohl der Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten entscheidend. Sind beide gleichermaßen auf den Gegenstand angewiesen, so entscheiden Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere hier der Umstand, wer die An-schaffung veranlasst hat.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Eingestellt am 13.07.2012
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