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Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren beim Wechselmodell

Geklärt werden muss immer wieder die Frage, wer die Ansprüche eines Kindes im Unterhaltsverfahren geltend machen kann, wenn das Kind bei den Eltern im Wechselmodell lebt.

1. Nicht (mehr) miteinander verheiratete Eltern

Zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches eines im paritätischen Wechselmodell betreuten Kindes gegen den jeweils anderen Elternteil, musste bisher vorab ein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1628 BGB geführt oder ein Ergänzungspfleger bestellt werden.

Die geänderte Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 10.4.2024 – XXII ZB 459/23) verschafft Erleichterung, zumindest für nicht miteinander verheiratete Eltern.

Gemäß § 1629 Abs. 2 BGB kann auch bei gemeinsamer elterlicher Sorge, der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

Da bei einer Betreuung im paritätischen Wechselmodell keiner der Eltern das Kind alleine in seiner Obhut hat, war eine Vertretung des Kindes gegen den anderen Elternteil auf dieser Grundlage nach der alten Rechtsprechung nicht möglich.

An dieser Rechtsprechung hält der BGH nicht mehr fest.

Hat keiner der Eltern das Kind in seiner alleinigen Obhut, so steht das Vertretungsrecht nach der neuen Rechtsprechung des BGH nun beiden Eltern zu.

Damit kann jeder Elternteil den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den anderen Elternteil als gesetzlicher Vertreter des Kindes geltend machen.

In dieser Konstellation könnte das Kind - jeweils vertreten durch einen Elternteil – auch Unterhaltsansprüche gegen beide Eltern geltend machen. Damit kann jetzt der gesamte Unterhalt in einem Verfahren abschließend geklärt werden.

2. (Noch) miteinander verheiratete Eltern

Bei (noch) miteinander verheirateten Eltern steht die Regelung des § 1629 Abs. 2 S. 1 i.V. m. § 1824 Abs. 1 Nr. 3 BGB entgegen. Danach darf ein Elternteil das Kind nicht in einem Rechtsstreit gegen den eigenen Ehegatten vertreten.

Das führt zu einer Schlechterstellung der Verheirateten bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell.

Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 15.03.2024 – 5 UF 219/23) hat dies durch eine analoge Anwendung des § 1629 Abs 3 BGB gelöst.

Das Tatbestandsmerkmal der alleinigen Obhut des Kindes (das bei einer Betreuung im paritätischen Wechselmodell nicht gegeben wäre) ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 1629 Abs 3 BGB, so dass fraglich sein kann, ob es überhaupt einer analogen Anwendung bedarf oder § 1629 Abs. 3 BGB hier direkt greift. Nach allgemeiner Ansicht ist die Voraussetzung der alleinigen Obhut aber aus dem systematischen Zusammenhang mit § 1629 Abs 2 S. 2 BGB abzuleiten.

Das OLG Karlsruhe wendet § 1629 Abs 3 BGB daher analog an. Es lägen eine ungewollte Gesetzeslücke und vergleichbare Interessenlagen vor. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von § 1629 Abs. 2 und 3 BGB die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen erleichtern. Insbesondere komme es auf eine zügige Durchsetzung dieser Ansprüche an. Es sei daher auch geboten, Kinder im Wechselmodell nicht schlechter zu stellen als Kinder im Residenzmodell.

Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung verheiratete und nicht (mehr) verheiratete Eltern künftig auf diesem Weg gleichstellen wird.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Ehescheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten. 


Christina Straub
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht







Eingestellt am 01.08.2024
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