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Verwirkung von Unterhaltsansprüchen

Das Unterhaltsrechtsverhältnis beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Unterhalt, sondern auch bestimmte Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen.
Wie jedes zivilrechtliche Recht kann daher auch ein Unterhaltsanspruch verwirken.
Verwirkung stellt einen Fall unzulässiger Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens des Berechtigten dar.
Ein Recht ist verwirkt, wenn es der Berechtigte über einen längeren Zeitraum hinweg nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht.
Kurz gesagt erfordert die Verwirkung damit ein „Zeitmoment“ und ein „Umstandsmoment“.
Im Unterhaltsrecht existieren diesbezüglich zahlreiche Sondervorschriften (vgl. §§ 1579, 1611 BGB). Es ist je nach Unterhaltsart ein bestimmter Verwirkungsgrund, wie z.B. beim nachehelichen Ehegattenunterhalt das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft beim Berechtigten, erforderlich. Zusätzlich muss eine unbillige Härte vorliegen. Der Anwendungsbereich dieser Verwirkungstatbestände ist damit relativ eng gesteckt.
Daneben ist, vor allem bei rückständigem Unterhalt, auch eine Verwirkung nach § 242 BGB, einer Vorschrift aus dem allgemeinen Teil des BGB, möglich. Der Verstoß gegen Treu und Glauben liegt dabei in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung.
Auch im Unterhaltsrecht wird ein Zeit- und Umstandsmoment geprüft. Allerdings genügt hierbei, im Vergleich zur Verwirkung anderer Rechte, ein verhältnismäßig kurzer Zeitraum.
Zur Erfüllung des Zeitmoments ist es ausreichend, wenn der Berechtigte einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verstreichen lässt, ohne dass er etwas zur Verwirklichung seines Anspruchs unternimmt.

Im Prozess ist die Verwirkung eine von Amts wegen zu berücksichtigende rechtsvernichtende Einwendung. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Voraussetzungen für die Verwirkung beweisen, wobei jedoch der Gläubiger darlegen muss wann und wie er den Unterhaltsanspruch geltend gemacht hat.
Erforderlich ist beim Einwand der Unterhaltsverwirkung immer eine umfassende Einzelfallabwägung, die die Belange beider Seiten angemessen berücksichtigt.

Bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder dagegen greift der Einwand der Verwirkung aufgrund der höher einzustufenden Interessen des Kindes grundsätzlich nicht.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 12.10.2015
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