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Wann kann ich mich scheiden lassen?

Eine Ehe kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung geschieden werden. Einziger Scheidungsgrund ist das Gescheitertsein der Ehe (§ 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht (1) und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten Sie wiederherstellen (2) werden.
(1) Nichtbestehen der Lebensgemeinschaft
Typisches Merkmal für das Nichtbestehen einer Lebensgemeinschaft ist die räumliche Trennung, der Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch innerhalb der Ehewohnung können die Ehegatten getrennt voneinander leben. Diese Konstellation wird in der Regel bei sehr engen finanziellen Verhältnissen gewählt. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten keine Haushaltsleistungen mehr füreinander erbringen und in der Ehewohnung auch eine räumliche Trennung vollzogen wird. Gerade im Falle der Trennung innerhalb der Ehewohnung muss sehr aufgepasst werden. Der BGH hat entschieden, dass eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auch bei getrennten Schlafzimmern dann nicht vorliegt, wenn die Antragstellerin wie zuvor den Haushalt weiterführt und im Interesse der Kinder den Schein der ehelichen Gemeinschaft aufrechterhält.
(2) Nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen
Ob die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann ist unter Würdigung aller Umstände zu entscheiden. Besonderes Indiz ist die Dauer des Getrenntlebens.
Der Nachweis kann auf dreifache Weise geführt werden.
- durch unmittelbaren Nachweis (§ 1565 Abs. 1 Satz 2)
- mittelbar durch die Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 1 nach einjährigem Getrenntleben, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (Regelfall !)
- mittelbar durch die unwiderlegliche Zerrüttungsvermutung des § 1566 Abs. 2 BGB nach dreijährigem Getrenntleben auch gegen den Willen des anderen Ehegatten.
In der Regel wird eine Ehe in Deutschland erst nach Ablauf eines Trennungsjahres geschieden. Eine Scheidung ist aber auch möglich, wenn die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben. Dies setzt voraus, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies bedeutet, in der Person des Antragsgegners müssen Gründe vorliegen, die so schwer wiegen, dass dem Antragsteller nicht zugemutet werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein. An das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sind strengen Anforderungen zu stellen.
Typische Anwendungsfälle für eine „Härtefallscheidung“ sind schwere Beleidigungen und grobe Eheverletzungen, häufige Misshandlungen des Ehepartners; eine einmalige Ohrfeige genügt nicht, Trunksucht sowie häufige Alkoholexzesse, etc. Jeder Einzelfall bedarf immer einer individuellen Prüfung aufgrund seiner etwaigen Besonderheit.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 06.12.2011
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