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Was passiert mit dem Hund nach der Trennung?
Mit dieser Frage hat sich das Amtsgericht Marburg Ende letzten Jahres befasst (Amtsgericht Marburg, Beschluss vom 03.11.2023 – 74 F 809/23 WH). Im damaligen Fall begehrte der Antragsteller die Herausgabe des Familienhundes, nachdem die Antragsgegnerin den Hund bei ihrem Auszug aus der bisherigen Ehewohnung ohne vorherige Absprache mit in die neue Wohnung nahm.
Der Antragsteller argumentierte unter anderem damit, dass er die Hauptbezugsperson des Tieres sei, der Hund bei ihm in seinem bisherigen Zuhause verbleiben (im fortgeschrittenen Alter von 11 Jahren) und er aufgrund seiner überwiegenden Homeoffice Tätigkeit auch die meiste Zeit mit dem Hund verbringen könne. Die Antragsgegnerin hingegen verwies gleichermaßen auf ihre Eigenschaft als Hauptbezugsperson sowie auf den Umstand, dass sie nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehe, um sich angemessen um den Hund kümmern zu können.
Zunächst sei an dieser Stelle zu erwähnen, dass trotz des § 90a BGB, der Tiere ausdrücklich nicht als Sache im Sinne des Gesetzes definiert, nach anerkannter Rechtsprechung die Bestimmungen von
§ 1361a BGB über die Aufteilung von Haushaltsgegenständen entsprechende Anwendung finden. Nach § 1361a BGB werden Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Um jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei einem Haustier eben um ein Lebewesen handelt, sind hierbei vor allem Tierwohlkriterien ausschlaggebend. Mit Beschluss vom 20.08.2018 hat das OLG Oldenburg eine bereits durch das OLG Nürnberg ergangene Entscheidung bestätigt, wonach für die Zuweisung eines Hundes neben tierschutzrechtlichen Aspekten auch darauf abzustellen sei, wer den Hund in der Vergangenheit überwiegend versorgte und verpflegte, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und in welcher Umgebung sich der Hund zuletzt aufgehalten hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.12.2016, 10 UF 1249/16; Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20. August 2018, Az. 11 WF 141/18).
Das Amtsgericht Marburg entschied zugunsten des Antragstellers. Zwar konnte nicht festgestellt werden, wer die Hauptbezugsperson des Hundes war, da beide Beteiligte glaubhaft darlegen konnten, eine enge Beziehung zu dem Hund zu haben. Unter Berücksichtigung der Tierwohlkriterien musste das Gericht die zentrale Frage beantworten, welche Zuweisungsentscheidung mit den größten Vorteilen für den Hund einherging. Hier überwogen die Vorteile beim Antragsteller klar. Der Hund würde somit in seinem bisherigen Umfeld weiterleben, im Gegensatz zu der Teilzeitbeschäftigung der Antragsgegnerin (6 Stunden täglich abwesend) könnte der Hund mit dem Antragsteller bis auf seltene Dienstreisen die meiste Zeit verbringen und zu Unternehmungen wie der von ihm betriebenen Bienenzucht würde der Hund auch mitgenommen werden. Zudem würde die freie und unbeschränkte Nutzung des hundesicher eingezäunten Gartens im Anwesen des Antragstellers einen nicht unerheblichen Zuwachs an Lebensqualität bedeuten, welche der Hund in der Wohnung der Antragsgegnerin nicht hätte. Das Gericht entschied somit, dass sowohl der Hund als auch die dem Hund zuzuordnenden Gegenstände, wie der Impfausweis und die Steuermarke, dem Antragsteller herauszugeben sein.
Es kann also festgehalten werden, dass bei einer Trennung, trotz höchst emotionaler Aspekte, die Kriterien des Tierwohls in den Vordergrund zu stellen sind. Wie so oft in der Juristerei muss jeder Einzelfall betrachtet werden und eine Abwägung erfolgen, die sämtliche Vor- und Nachteile einer Zuweisung berücksichtigt, damit schlussendlich zum besten Wohle des Tieres entschieden werden kann.
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Rechtsanwältin
zertifizierte Mediatorin
zertifizierte Anwältin für Cooperative Praxis
Eingestellt am 24.06.2024
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