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Welche Rechte und Pflichten hat ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater?

Grundvoraussetzung für die Rechte und Pflichten eines Vaters ist die Vaterschaft.

Der Vater eines Kindes ist laut Gesetz (§ 1592 BGB) der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat, beziehungsweise dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Wann ist man also offiziell Vater?

In der Regel reicht eine Vaterschaftsanerkennung aus. Diese kann und sollte bereits vor der Geburt des Kindes durchgeführt werden. Dadurch erlangt der Vater seine Rechte unmittelbar mit der Geburt des Kindes und sein Name kann in die Geburtsurkunde eingetragen werden. Die Vaterschaftsanerkennung kann beim Standesamt oder beim Jugendamt durchgeführt werden. Vor der Geburt ist sie in der Regel kostenfrei.

Mögliches Problem hierbei:

Für die Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Stimmt diese nicht zu, kann der Vater die Feststellung der Vaterschaft beim Amtsgericht beantragen. Dort wird dann ein sogenanntes Vaterschaftsfestellungsverfahren durchgeführt, wobei in der Regel ein Abstammungsgutachten eingeholt wird.

Unterschied zum Sorgerecht

Abzugrenzen und nicht zu verwechseln mit der Vaterschaft ist das Sorgerecht. Dieses steht bei Unverheirateten grundsätzlich nur der Mutter zu. Gemäß § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB können die Eltern die Sorge für das Kind aber gemeinsam wahrnehmen, wenn vor der Geburt eine entsprechende einstimmige Sorgerechtserklärung dazu abgegeben worden ist. Auch hierfür sind die Anlaufstellen das Jugend- oder Standesamt. Auch das Familiengericht kann den Eltern die elterliche Sorge bei der Geburt gemeinsam übertragen (§ 1626 a Abs. 1 Nr. 3 BGB). Außerdem erlangt der Vater automatisch das gemeinsame Sorgerecht, wenn er die Mutter seines Kindes heiratet (§ 1626 a Abs.1 Nr. 2 BGB).

Der unverheiratete Vater hat also die Möglichkeit, mithilfe des Rechtswegs das gemeinsame Sorgerecht für sein Kind zu erlangen. Auf Antrag eines Elternteils kann das Familiengericht entscheiden, den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu übertragen, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626 a Abs. 2 BGB). Wenn also keine trifftigen Gründe ersichtlich sind, warum dem Vater das Sorgerecht nicht übertragen werden sollte, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Die Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sind daher in der Regel gut.
Ein Grund, der gegen eine gemeinsame elterliche Sorge spräche, wäre zum Beispiel eine sehr konfliktreiche Beziehung der Eltern zueinander, so dass jede Entscheidung zum Streit zwischen den Eltern führt und die Eltern deswegen nicht mehr in der Lage sind zum Wohle ihres Kindes Entscheidungen zu treffen.

Sorgerecht

Das Sorgerecht umfasst die Versorgung, Betreuung und Erziehung des Kindes, die Regelung seiner Finanzen und dessen Vertretung vor Gericht. Im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge sind alle wesentlichen Angelegenheiten des Kindes gemeinsam mit der Mutter zu besprechen und zu entscheiden.

Auch für das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben, ist das Sorgerecht notwendig. Bezüglich des Nachnamens enthält das Kind unverheirateter Eltern automatisch den der Mutter, außer es wird vor der Geburt gemeinsam etwas anderes vereinbart.

Umgangsrecht

Der unverheiratete Vater ist, um die Beziehung zu seinem Kind aufrecht erhalten zu können, berechtigt (und verpflichtet – dies kann aber in der Regel nicht erzwungen werden) Umgang mit seinem Kind zu haben (§ 1684 BGB). Grundsätzlich können die Eltern dabei selbst aushandeln, in welchem Umfang der Vater das Kind sehen soll. Das Jugendamt bietet aber eine gute Möglichkeit sich beraten und unterstützen zu lassen.

Werden sich die Eltern auch mit Hilfe des Jugendamts oder einer Elternberatung nicht einig, kann auch hier das Familiengericht entscheiden, wobei das Kindeswohl an oberster Stelle steht. In schwierigen Fällen kann ein begleiteter Umgang angeordnet werden. Der komplette Ausschluss des Umgangsrechts ist nur möglich, wenn tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, zum Beispiel bei Misshandlung oder beim Vorliegen von Suchtkrankheiten etc..

Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt

Auch der unverheiratete Vater ist verpflichtet finanziell für sein Kind zu sorgen. Er hat eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt (§§ 1601 ff BGB, insbesondere § 1612 a BGB). Dabei wird das Geld an die Mutter des Kindes bezahlt. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Vaters. Maßgebend ist die Düsseldorfer Tabelle.

Neben der Unterhaltspflicht für das Kind gibt es zugunsten der Mutter mindestens innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes auch noch die sogenannte Betreuungsunterhaltspflicht (§ 1615l BGB). Diese soll die Einkommenseinbußen der Mutter ausgleichen, welche ihr durch die Kindererziehung bzw. Betreuung entstehen. Allerdings ist der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des Vaters begrenzt. Der Vater hat maximal den Unterhalt zu bezahlen, den ein verheirateter Vater zu bezahlen hätte.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie zu diesem familienrechtlichen Thema. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.


Dr. Birgit Hartman-Hilter
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht







Eingestellt am 11.11.2022
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1 Kommentar zum Artikel "Welche Rechte und Pflichten hat ein nicht mit der Mutter verheirateter Vater?":

Am 01.03.2023 schrieb S.Lange folgendes:
Vielen Dank für diese Erklärung.

Kommentar

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