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Welche Voraussetzungen sind für Trennung und Scheidung zu beachten?

Die Ehescheidung ist in § 1565 BGB geregelt. Hiernach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist („Zerrüttungsprinzip“). Doch was bedeutet das nun und welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

1. „Zerrüttungsprinzip“

Eine Ehe gilt gem. § 1565 I BGB als gescheitert „ ,wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt wird.“ Es darf sich folglich nicht um eine vorübergehende Ehekrise handeln und eine „Rettung“ der Ehe nicht absehbar sein. Aus welchen Gründen die eheliche Gesinnung nicht mehr vorhanden ist, ist nicht relevant.

2. Die Trennung als Scheidungsvoraussetzung

Weiter müssen die Ehegatten seit mindesten einem Jahr voneinander getrennt sein. Das Trennungsjahr soll es den Ehegatten ermöglichen, ihre Entscheidung zu überdenken.

Die Ehegatten leben dabei gem. § 1567 I BGB getrennt „ ,wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.“ Folglich müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: die Trennung der häuslichen Gemeinschaft und der Wille eines Ehegatten, nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft leben zu wollen. Als Trennung der häuslichen Gemeinschaft gilt auch, wenn eine räumliche Trennung innerhalb der Ehewohnung stattfand. Entscheidend ist, dass keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und demnach kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird. Hierunter wird das Einstellen der gesamten Versorgung des anderen Ehegatten verstanden (bspw. Einkaufen, Waschen, Putzen).

Unter Umständen müssen die soeben genannten Voraussetzungen vor Gericht bewiesen werden. Gem. § 1566 BGB wird jedoch in zwei Fällen das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet:

1. Die Ehegatten leben seit mindestens einem Jahr getrennt und beide Parteien stimmen der Scheidung zu.

2. Die Ehegatten leben seit mindestens drei Jahren getrennt (unabhängig vom Willen der anderen Partei).

3. Härtefallscheidung gem. § 1565 II BGB

Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur möglich, wenn gem. § 1565 II BGB für den Antragsteller das Fortsetzen der Ehe auf Grund des anderen Ehegatten unzumutbar ist. Darunter fallen u.a. Fälle der Misshandlung, Körperverletzungen oder ernsthafte Bedrohungen des anderen Ehegatten.

Gerne beraten oder vertreten wir Sie in Ihrer Trennung und Ehescheidung. Zur Vereinbarung eines Termins rufen Sie uns bitte an (Tel 089/23 66 33 0) oder nehmen hier Kontakt zu uns auf.


Amadeus Hesselink
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht







Eingestellt am 29.01.2021
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