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Wie kann erreicht werden, dass mein Ehegatte die Ehewohnung verlässt ? Was passiert mit dem Mietvertrag?

Grundsätzlich kann jeder Ehepartner die Zuweisung der Ehewohnung an sich beantragen. Es sind jedoch zwei Zeiträume bei der Zuweisung der Ehewohnung zu unterscheiden. Der erste Zeitraum ist die vorläufige Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung (§ 1361 b BGB). Ab Rechtskraft der Scheidung regelt § 1568a BGB die endgültige Überlassung der Ehewohnung.
Voraussetzung für die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung ist, dass dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Vorliegen einer unbilligen Härte ist immer einzelfallbezogen zu bestimmen. Die zwei häufigsten Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen, sind im Gesetz genannt: die Anwendung von Gewalt (Abs. 2) und die Beeinträchtigung des Kindeswohls (Abs. 1 Satz 2). Dabei reicht die Anwendung psychischer Gewalt i.d.R. nicht aus. Die Ausübung körperlicher Gewalt darf nicht durch Zeitablauf als „verziehen“ gelten. Die rechtlichen Hürden für eine Wohnungszuweisung sind somit hoch.
Wird die Ehewohnung einem Ehegatten nun vorläufig zugewiesen und ist der andere Ehegatte Alleinmieter der Wohnung besteht immer die Gefahr, dass dieser die Ehewohnung kündigt. Auch hier bietet § 1361a Abs.3 BGB genügend Schutz für den Ehegatten, der in der Wohnung verbleibt. Nach dieser Vorschrift hat der aus der Ehewohnung gewiesene Ehegatte alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung das Nutzungsrecht zu erschweren oder zu vereiteln. Deshalb wird mit dem Zuweisungsantrag immer auch der Antrag verbunden, dem Antragsgegner zu verbieten, das Mietverhältnis zu kündigen oder in sonstiger Weise zu beenden. Wenn ein derartiger Beschluss vom Gericht vorliegt, ist es sinnvoll, den Vermieter zu benachrichtigen, dass der Ehegatte die Wohnung nicht kündigen kann.
Bei einer endgültigen Zuweisung der Ehewohnung soll grundsätzlich derjenige Ehegatte die Wohnung behalten, der unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße auf sie angewiesen ist als der anderer Ehegatte oder die Überlassung aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Mit Rechtskraft des Beschlusses des Gerichts über die endgültige Zuweisung der Ehewohnung tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort.
Sind sich die Eheleute über die künftige Weiternutzung der Ehewohnung einig, kann die Umgestaltung des Mietverhältnisses von den Ehegatten selbst vorgenommen werden. Es erfolgt nach § 1568a Abs. 3 Satz 1 BGB ein Wechsel im Mietverhältnis, wenn die Eheleute dem Vermieter mitteilen, dass sie sich über die weitere Nutzung der Wohnung durch einen von Ihnen geeinigt haben. Die Erklärung wird mit Zugang beim Vermieter wirksam und das Mietverhältnis besteht ab dann allein mit dem benannten Ehegatten fort.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 05.08.2011
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