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Zuständigkeit für Kindesunterhalt mit Auslandsbezug

Die Zuständigkeit für Kindesunterhaltsverfahren ist insbesondere dann zu prüfen, wenn das Kind im Ausland und der barunterhaltspflichtige Elternteil im Inland lebt. Die Zuständigkeit in Unterhaltssachen richtet sich §§ 231 ff. FamFG. Dabei ist die örtliche Zuständigkeit in § 232 Abs. 1 FamFG geregelt. Ausschließlich zuständig ist danach das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist. Wenn keine Ehesache anhängig ist, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der die elterliche Sorge für das Kind innehat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt. Letzteres gilt jedoch nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

In Abs. 2 des § 232 FamFG ist auch noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit nach Abs. 1 der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichtes vorgeht. Sofern eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit gem. § 232 Abs. 3 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Dies bedeutet, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners die Zuständigkeit begründet. Des Weiteren besteht gemäß § 232 Abs. 3 Nr. FamFG nach Wahl des Antragstellers auch eine Zuständigkeit bei dem Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat. In Buhmiller / Harders im Kommentar zum FamFG, 9. Auflage, Rd. Nr. 14 heißt es zu § 233 FamFG:

„Der Gerichtsstand (gem. § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG, Anm. d. Verfassers) gilt auch für die Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 2, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

Wenn das Kind z. B. mit seiner Mutter im Ausland wohnt und der Vater in Deutschland wohnhaft ist, dann kann somit eine Unterhaltsklage in Deutschland zulässig sein. Auch wenn das Kind z. B. mit seinem Vater im Inland wohnt und die Mutter um Ausland ansässig ist, kann aufgrund der zitierten Vorschriften eine Unterhaltsklage in Deutschland zulässig sein.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

Unsere Kanzlei für Familienrecht liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei Trennung und Scheidung. Sie werden von erfahrenen Rechtsanwälten und Fachanwälten für Familienrecht beraten.




Eingestellt am 21.11.2013
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