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Zuständigkeit für Kindesunterhalt mit Auslandsbezug
In Abs. 2 des § 232 FamFG ist auch noch darauf hingewiesen, dass die Zuständigkeit nach Abs. 1 der ausschließlichen Zuständigkeit eines anderen Gerichtes vorgeht. Sofern eine Zuständigkeit nach Abs. 1 nicht besteht, bestimmt sich die Zuständigkeit gem. § 232 Abs. 3 FamFG nach den Vorschriften der ZPO. Dies bedeutet, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragsgegners die Zuständigkeit begründet. Des Weiteren besteht gemäß § 232 Abs. 3 Nr. FamFG nach Wahl des Antragstellers auch eine Zuständigkeit bei dem Gericht, bei dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn der Antragsgegner im Inland keinen Gerichtsstand hat. In Buhmiller / Harders im Kommentar zum FamFG, 9. Auflage, Rd. Nr. 14 heißt es zu § 233 FamFG:
„Der Gerichtsstand (gem. § 232 Abs. 3 Nr. 3 FamFG, Anm. d. Verfassers) gilt auch für die Ansprüche nach Abs. 1 Nr. 2, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Wenn das Kind z. B. mit seiner Mutter im Ausland wohnt und der Vater in Deutschland wohnhaft ist, dann kann somit eine Unterhaltsklage in Deutschland zulässig sein. Auch wenn das Kind z. B. mit seinem Vater im Inland wohnt und die Mutter um Ausland ansässig ist, kann aufgrund der zitierten Vorschriften eine Unterhaltsklage in Deutschland zulässig sein.
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Eingestellt am 21.11.2013
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