Zuständigkeitsfragen im Familienrecht
I. Zuständig für Familiensachen ist gemäß § 23 a GVG (Gerichtsverfassungsgesetz) das Amtsgericht. Zu den Familiensachen gehören gemäß § 111 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Ehesachen, Kindschaftssachen, Abstammungssachen, Adoptionssachen, Ehewohnung und Haushaltssachen, Gewaltschutzgesetz, Versorgungsausgleichsachen, Unterhaltssachen, Güterrechtssachen, sonstige Familiensachen und Lebenspartnerschaftssachen.
Schließlich gehören dazu auch noch Familiensachen kraft Verfahrenszusammenhang. Einzelheiten würden hier zu weit führen. Zusammenfassend ist alles was irgendwie eine Familie tangiert eine Familiensache.
II. Die örtliche Zuständigkeit ist insbesondere wichtig für die Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen.
Hier spielen die minderjährigen Kinder der Eheleute eine große Rolle. Zuständig ist zunächst das Amtsgericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern der Parteien seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Wenn keine noch minderjährigen Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, ist zuständig das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatten, wenn einer der Ehegatten noch im Bezirk dieses Gerichtes wohnt. Wenn das auch nicht der Fall ist, ist zuständig zunächst das Amtsgericht am Wohnsitz des Antragsgegners oder wenn dieser z. B. im Ausland wohnt, das Gericht in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Wenn alle Kriterien nicht zutreffen, verbleibt immer noch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin als letzte Möglichkeit.
Was aber ist, wenn bei der Trennung der Eheleute ein Kind bei der Mutter bleibt und das andere Kind beim Vater? Wenn dann jeder Ehegatte bei seinem zuständigen Gericht einen Scheidungsantrag einreicht, wird das Gericht zuständig, das sich zuerst mit der Angelegenheit befasst hat.
III. In Kindschaftssachen (elterliche Sorge, Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft, Pflegschaft) ist gemäß § 152 FamFG zuständig das Gericht, bei dem eine Ehesache anhängig ist oder war. Ansonsten ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
Bei Gewaltschutzsachen ist neben dem Gericht des Bezirkes, in dem sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und der Antragsgegnerin befindet, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde.
Wie sich aus den oben kurz geschilderten Zuständigkeitsfragen ergibt, ist es durchaus möglich, dass gleichzeitig oder nacheinander Familienverfahren an verschiedenen Gerichten anhängig werden. Soweit ein Verfahren ein Scheidungsverfahren ist, werden alle anderen bereits anhängigen oder noch anhängig werdenden Verfahren an dieses Amtsgericht abgegeben.
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Eingestellt am 23.01.2013
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