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Unterhalt

Trennungs-/Nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Für die Zeit danach müssen die strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts geprüft werden.

Folgendes Berechnungsschema wird in vielen Fällen angewandt, bei denen die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben:

a) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Mannes
Durchschnittliches Nettoeinkommen z.B. 4.000,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 200,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 3.800,00 EUR
abzgl. Kindesunterhalt 518,00 EUR
Verbleiben 3.282,00 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (Pauschale) 328,20 EUR
Unterhaltsrelevant 2953,80 EUR


b) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau
Durchschnittliches Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit z.B. 1.500,00 EUR
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) 75,00 EUR
Bereinigtes Nettoeinkommen 1.425,00 EUR
abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (Pauschale) 142,50 EUR
Unterhaltsrelevant 1.282,50 EUR


c) Eheliche Lebensverhältnisse (a+b) 4236,30 EUR
Unterhaltsbedarf (=1/2) 2.118,15 EUR
abzgl. Einkünfte Ehefrau 1.282,50 EUR


Unterhaltsanspruch 835,65 EUR

Unterhalt kann nur für die Zeit ab Mahnung gefordert werden.
Die Zahlungsaufforderung sollte möglichst nachweisbar, somit schriftlich erfolgen.


Kindesunterhalt

Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese geht von einem Mindestunterhalt aus, der sich je nach Einkommen von 100 % bis 200 % steigern kann.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024 können Sie hier downloaden.

Das staatliche Kindergeld wird von der Kindergeldkasse an den Betreuer der Kinder ausgezahlt, in der Regel also an die Mutter (250,00 EUR monatlich). Das Kindergeld ist grundsätzlich jeweils zur Hälfte für Mutter und Vater bestimmt, so dass der Zahlungspflichtige in der Regel 125,00 EUR vom Kindesunterhalt abziehen kann.


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