Unterhalt
Trennungs-/Nachehelicher Unterhalt
Trennungsunterhalt kann vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Ehescheidung verlangt werden. Für die Zeit danach müssen die strengeren Voraussetzungen des nachehelichen Unterhalts geprüft werden.
Folgendes Berechnungsschema wird in vielen Fällen angewandt, bei denen die Kinder ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter haben:
a) Unterhaltsrelevantes Einkommen des Mannes | |
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Durchschnittliches Nettoeinkommen z.B. | 4.000,00 EUR |
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) | 200,00 EUR |
Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.800,00 EUR |
abzgl. Kindesunterhalt | 518,00 EUR |
Verbleiben | 3.282,00 EUR |
abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (Pauschale) | 328,20 EUR |
Unterhaltsrelevant | 2953,80 EUR |
b) Unterhaltsrelevantes Einkommen der Frau | |
Durchschnittliches Nettoeinkommen aus Teilzeittätigkeit z.B. | 1.500,00 EUR |
abzgl. 5 % berufsbedingte Aufwendungen (Pauschale) | 75,00 EUR |
Bereinigtes Nettoeinkommen | 1.425,00 EUR |
abzgl. 1/10 Erwerbsbonus (Pauschale) | 142,50 EUR |
Unterhaltsrelevant | 1.282,50 EUR |
c) Eheliche Lebensverhältnisse (a+b) | 4236,30 EUR |
Unterhaltsbedarf (=1/2) | 2.118,15 EUR |
abzgl. Einkünfte Ehefrau | 1.282,50 EUR |
Unterhaltsanspruch | 835,65 EUR |
Die Zahlungsaufforderung sollte möglichst nachweisbar, somit schriftlich erfolgen.
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Diese geht von einem Mindestunterhalt aus, der sich je nach Einkommen von 100 % bis 200 % steigern kann.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2024 können Sie hier downloaden.
Das staatliche Kindergeld wird von der Kindergeldkasse an den Betreuer der Kinder ausgezahlt, in der Regel also an die Mutter (250,00 EUR monatlich). Das Kindergeld ist grundsätzlich jeweils zur Hälfte für Mutter und Vater bestimmt, so dass der Zahlungspflichtige in der Regel 125,00 EUR vom Kindesunterhalt abziehen kann.