Zugewinn
Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, unterliegt Ihre Ehe der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft. Trotz der Formulierung “Gemeinschaft” bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe getrennt und jeder haftet nur für seine eigenen Schulden. Am Ende der Ehe wird der “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. Dies geschieht nach folgendem Stichtagsprinzip:
Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. An diesem Tag haben Sie ein bestimmtes Endvermögen. Am Tage Ihrer Heirat hatten Sie ein Anfangsvermögen. Die Differenz beider Vermögensstände stellt Ihren Zugewinn z.B. wie folgt dar:
a) Zugewinn des Mannes | |
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Anfangsvermögen bei Heirat am 01.01.1980 | 10.000,00 EUR |
Endvermögen am 31.12.2014 | |
Sparbuch | 10.000,00 EUR |
Fahrzeug | 20.000,00 EUR |
Einfamilienhaus | 500.000,00 EUR |
Depot | 20.000,00 EUR |
Aktiva | 550.000,00 EUR |
abzgl.Passiva (Bankschulden) | 140.000,00 EUR |
Endvermögen somit | 410.000,00 EUR |
Zugewinn (410.000,00 ./. 10.000,00) | 400.000,00 EUR |
b) Zugewinn der Frau (Berechnung s.o.) z.B. | 300.000,00 EUR |
Die Frau kann vom Mann die Hälfte der | |
Differenz fordern: (€ 400.000,00 ./. € 300.000,00 = € 100.000,00 : 2) | 50.000,00 EUR |
Die Beispielrechnung verdeutlicht Ihnen, dass der Ehegatte keinen Anspruch auf Übertragung einzelner Vermögensgegenstände hat. Die Zugewinnausgleichsforderung ist immer eine reine Geldforderung. Einzelne Vermögensgegenstände werden zu den jeweiligen Stichtagen saldiert.