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Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung

Wenn Sie keinen Ehevertrag abgeschlossen haben, unterliegt Ihre Ehe der gesetzlichen Regelung der Zugewinngemeinschaft. Trotz der Formulierung “Gemeinschaft” bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe getrennt und jeder haftet nur für seine eigenen Schulden.

Zugewinnausgleich

Am Ende der Ehe wird der “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. Dies geschieht nach folgendem Stichtagsprinzip:

Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. An diesem Tag haben Sie ein bestimmtes Endvermögen. Am Tage Ihrer Heirat hatten Sie ein Anfangsvermögen. Die Differenz beider Vermögensstände stellt Ihren Zugewinn z.B. wie folgt dar:


a) Zugewinn des Mannes


Anfangsvermögen bei Heirat am 01.01.2010 10.000,00 EUR


Endvermögen am 31.12.2019
Sparbuch 10.000,00 EUR
Fahrzeug 20.000,00 EUR
Einfamilienhaus 500.000,00 EUR
Depot 20.000,00 EUR
Aktiva 550.000,00 EUR
abzgl.Passiva (Bankschulden) 140.000,00 EUR
Endvermögen somit 410.000,00 EUR


Zugewinn (410.000,00 ./. 10.000,00) 400.000,00 EUR


b) Zugewinn der Frau (Berechnung s.o.) z.B. 300.000,00 EUR


Die Frau kann vom Mann die Hälfte der
Differenz fordern: (€ 400.000,00 ./. € 300.000,00 = € 100.000,00 : 2) 50.000,00 EUR




Die Beispielrechnung verdeutlicht Ihnen, dass der Ehegatte keinen Anspruch auf Übertragung einzelner Vermögensgegenstände hat. Die Zugewinnausgleichsforderung ist immer eine reine Geldforderung. Einzelne Vermögensgegenstände werden zu den jeweiligen Stichtagen saldiert.


Vermögensauseinandersetzung

In Folge einer Trennung und Ehescheidung wollen Ehegatten zumeist auch ihr gemeinsames Vermögen auseinandersetzen. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind gemeinsame Konten und gemeinsame Immobilien, das Familienheim.

Während die Auseinandersetzung eines gemeinsamen Kontos durch Aufteilung des Guthabens und Auflösung des Kontos noch zumeist wenig Probleme bereitet, besteht bei der Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie oftmals Beratungsbedarf.

Die Ehegatten bleiben auch nach der rechtskräftigen Scheidung gemeinsame Eigentümer einer Immobilie. Die Scheidung ändert somit nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Eheleute sollten sich im Rahmen ihrer Trennung und Scheidung über die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an der Immobilie einigen. Dabei besteht die Möglichkeit des gemeinsamen Verkaufs an eine dritte Person oder des Verkaufs eines Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten.

Sollten sich die Ehegatten nicht über die Auseinandersetzung einigen können, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Teilungsversteigerung.


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