Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung
Zugewinnausgleich
Am Ende der Ehe wird der “Zugewinn” errechnet und ausgeglichen. Dies geschieht nach folgendem Stichtagsprinzip:
Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages ist der Stichtag für die Berechnung des Zugewinns. An diesem Tag haben Sie ein bestimmtes Endvermögen. Am Tage Ihrer Heirat hatten Sie ein Anfangsvermögen. Die Differenz beider Vermögensstände stellt Ihren Zugewinn z.B. wie folgt dar:
a) Zugewinn des Mannes | |
---|---|
Anfangsvermögen bei Heirat am 01.01.2010 | 10.000,00 EUR |
Endvermögen am 31.12.2019 | |
Sparbuch | 10.000,00 EUR |
Fahrzeug | 20.000,00 EUR |
Einfamilienhaus | 500.000,00 EUR |
Depot | 20.000,00 EUR |
Aktiva | 550.000,00 EUR |
abzgl.Passiva (Bankschulden) | 140.000,00 EUR |
Endvermögen somit | 410.000,00 EUR |
Zugewinn (410.000,00 ./. 10.000,00) | 400.000,00 EUR |
b) Zugewinn der Frau (Berechnung s.o.) z.B. | 300.000,00 EUR |
Die Frau kann vom Mann die Hälfte der | |
Differenz fordern: (€ 400.000,00 ./. € 300.000,00 = € 100.000,00 : 2) | 50.000,00 EUR |
Vermögensauseinandersetzung
In Folge einer Trennung und Ehescheidung wollen Ehegatten zumeist auch ihr gemeinsames Vermögen auseinandersetzen. Die wichtigsten Beispiele hierfür sind gemeinsame Konten und gemeinsame Immobilien, das Familienheim.
Während die Auseinandersetzung eines gemeinsamen Kontos durch Aufteilung des Guthabens und Auflösung des Kontos noch zumeist wenig Probleme bereitet, besteht bei der Auseinandersetzung einer gemeinsamen Immobilie oftmals Beratungsbedarf.
Die Ehegatten bleiben auch nach der rechtskräftigen Scheidung gemeinsame Eigentümer einer Immobilie. Die Scheidung ändert somit nichts an den Eigentumsverhältnissen. Die Eheleute sollten sich im Rahmen ihrer Trennung und Scheidung über die Auflösung der Eigentumsgemeinschaft an der Immobilie einigen. Dabei besteht die Möglichkeit des gemeinsamen Verkaufs an eine dritte Person oder des Verkaufs eines Miteigentumsanteil an den anderen Ehegatten.
Sollten sich die Ehegatten nicht über die Auseinandersetzung einigen können, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Teilungsversteigerung.