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Ansprüche des Erben bei Erbminderung durch Schenkung an Dritte
Einen solchen Fall entscheid das OLG Hamm mit Urteil vom 12.09.2017 (Az.: 10 U 75/16). In dem vorliegenden Fall hatten die Eltern in einem gemeinschaftlichen Testament festgelegt, dass der gemeinsame Sohn als Schlusserbe vom überlebenden Ehegatten alle Vermögenswerte vererbt bekommen sollte. Nach dem Tod der Ehefrau lernte der Vater des Erben jedoch eine neue Frau kennen, mit der er auch zusammenzog.
Später verschenkte der Vater an seine neue Freundin Vermögenswerte im Wert von insgesamt 220.000 €. Zudem erhielt die Beschenkte 23.500 € Dividende und Zugang zum Konto des Vaters aufgrund dessen nochmals 50.000 € an sie zugewendet wurden.
Nach dem Tod des Vaters klagte der als Schlusserbe eingesetzte Sohn die vom Vater an die neue Freundin verschenkten Vermögenswerte gegen diese ein. Der Sohn war dabei der Ansicht, sein Vater hätte das Erbe gemindert, um ihm zu schaden.
Der Erbe kann nach § 2287 Abs. 1 BGB, von der Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes verlangen, sofern der Erblasser Schenkungen in der Absicht getätigt hat, diesen zu beeinträchtigen.
Die Beklagte bestritt die Ansicht des Sohnes, sein Vater habe ihm mit den Schenkungen an sie schaden wollen. Vielmehr habe sie diese erhalten, weil sie den Erblasser bis zu seinem Tod gepflegt habe.
Vor dem OLG Hamm bekam der Sohn als Erbe in dieser Sache Recht. Die Beklagte wurde mit Urteil vom 12.09.2017 verurteilt, die ihr zugewandten Vermögenswerte an den Sohn des Erblassers zurück zu geben und das ihr zugewandte Geld an diesen zurück zu zahlen. Der verstorbene Vater, so die Richter, habe die notwendige Benachteiligungsabsicht erkennen lassen. Es genüge hierfür, dass der Erblasser wisse, dass er durch die Schenkungen an seine neue Freundin das Erbe des Sohnes schmälere. Der Vater hätte somit nach dem Tod der Mutter die Stellung des Sohnes als Schlusserben aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments bedenken müssen.
Abweichend hiervon hätte die Beklagte nur dann nicht die ihr zugewandten Vermögenswerte zurückzahlen müssen, wenn der Erblasser ein lebzeitiges Eigeninteresse an den Schenkungen gehabt hätte. Es war in diesem Fall jedoch nicht ersichtlich vorgetragen, dass für die Pflege, die durch die neue Freundin des Erblassers durchgeführt wurde, vertraglich eine bestimmte Gegenleistung vereinbart war. Die Beklagte habe vier Jahre lang den Erblasser vor dessen Tod gepflegt. Dies rechtfertige aber nicht die Zuwendungen von insgesamt 250.000 €, die den Nachlass für den Erben größtenteils wertlos gemacht hätten.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte während der vier Jahre in vollem Umfang Kost und Logis vom Erblasser erhalten habe und auf seine Kosten mit ihm vereist sei. Weiterhin habe der Erbe der Beklagten für die Zeit nach dem Tode des Erblassers ein Wohnrecht zugesichert.
Insgesamt sein daher die Zuwendungen in Höhe von 250.000 € an die Beklagte durch den Erblasser nicht gerechtfertigt durch die von ihr erbrachten Pflege- und Haushaltsleistungen.
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Eingestellt am 08.06.2018
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