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Aufgaben und Befugnisse eines Testamentsvollstreckers

Als Regeltypus einer Testamentsvollstreckung ist im Gesetz (§ 2203 BGB) die sogenannte Abwicklungsvollstreckung vorgesehen, innerhalb derer es die Aufgabe eines Testamentsvollstreckers ist, den letzten Willen des Erblassers aus dessen Testament abzuwickeln.

Welche Aufgaben und welche Befugnisse dabei einem Testamentsvollstrecker genau zukommen, soll im Folgenden genauer dargelegt werden.

I. Allgemeines

Für den Regeltypus der Abwicklungsvollstreckung ergeben sich Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers unmittelbar aus den gesetzlichen Regelungen der §§ 2203 – 2207 BGB. Nach diesen Regelungen ist von der Aufgabe des Testamentsvollstreckers der gesamte Nachlass umfasst. Insoweit wird der Testamentsvollstrecker als Generalvollstrecker tätig.

Daneben wird der Testamentsvollstrecker in einem Sondertypus, der Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB tätig.

Grundsätzlich ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers aus dem Gesetz. Vorrangig werden dessen Aufgaben jedoch durch die Anordnungen des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung festgelegt. Hierfür setzt das Gesetz Grenzen für die Wirksamkeit derartiger Anordnungen des Erblassers. Beispielsweise kann durch eine Anordnung des Erblassers die Abwicklungs- und die Verwaltungsvollstreckung verbunden werden, indem für eine bestimmte Zeit die Verwaltung und dann die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker oder umgekehrt, festgelegt wird.

Des Weiteren kann der Erblasser aber auch die Rechte oder Pflichten des Testamentsvollstreckers auf einzelne Nachlassgegenstände und Aufgaben beschränken (§ 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB). In Folge dessen kann vom Erblasser angeordnet werden, dass der Testamentsvollstrecker nur den Grundbesitz, ein Handelsgeschäft oder ein vom Erblasser hinterlassenes Urheberrecht verwalten soll. In diesen genannten Fällen hat der Testamentsvollstrecker dabei kein eigenes Verfügungsrecht über den Nachlass. Er hat vielmehr die Pflicht, die Erben bei der Erfüllung dieser Anordnungen zu beaufsichtigen.

Durch das Gesetz wird anhand der Generalvollstreckung, also der Abwicklungs- und Verwaltungsvollstreckung, das Höchstmaß der Testamentsvollstreckerbefugnisse festgelegt. Über dieses Höchstmaß hinaus kann die Rechtsstellung eines Testamentsvollstreckers nicht wirksam erweitert werden. Der Erblasser kann daher dem Testamentsvollstrecker nicht das Recht einräumen, über den Nachlass im Ganzen oder über einen Miterbenanteil zu verfügen. Ebenso kann beispielweise auch nicht die Verfügung eines Miterbenanteils von der Zustimmung des Testamentsvollstreckers abhängig gemacht werden.

Der Testamentsvollstrecker kann jedoch vom Erblasser mit den Aufgaben und Befugnissen bedacht werden, die dieser einem Dritten einräumen könnte. Namentlich sind dies z.B. Bestimmungsrechte in Bezug auf die Nachlassauseinandersetzungen (§ 2048 Satz 2 und 3 BGB) und die Bestimmung des Testamentsvollstreckers zum Schiedsrichter.

Auch die Art und Weise der Durchführung der Vollstreckung durch den Testamentsvollstrecker wird durch die Anordnung des Erblassers festgelegt (§ 2216 Abs. 2 BGB). Sofern eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers dagegen nicht vorliegt, muss der Testamentsvollstrecker auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers Rücksicht nehmen. Dieser kann sich dabei auch aus Anhaltspunkten, die nicht Teil seiner letztwilligen Verfügung sind, ergeben. In Abstimmung mit den Erben können aber Anordnungen des Erblassers vom Testamentsvollstrecker vernachlässigt werden, wobei dieser hierbei darauf zu achten hat, dass er diese Abstimmung im Nachhinein nachweisen kann.

Anregungen, die nicht vom Erblasser an den Testamentsvollstrecker verbindlich gewollt sind, braucht der Testamentsvollstrecker auch nicht zu befolgen.

II. Testamentseröffnung und -prüfung

Nimmt der Testamentsvollstrecker sein Amt an, so hat er sich alsbald hiernach Kenntnis über seine Aufgaben und Befugnisse zu verschaffen anhand der Anordnungen des Erblassers in dessen letztwilliger Verfügung.

Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers sind von dem Testamentsvollstrecker nicht authentisch zu interpretieren. Auslegungsfragen sind vom Testamentsvollstrecker im Einvernehmen mit den Erben zu klären.

Unterlässt der Testamentsvollstrecker die Durchführung eines wirksamen Vermächtnisses oder erfüllt er ein unwirksames Vermächtnis aufgrund einer schuldhaften Fehleinschätzung seinerseits, so haftet er nach § 2219 BGB hierfür. In diesem Fall kann jeder Erbe bei Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Auslegung einer letztwilligen Verfügung die Streitfrage gegenüber dem Testamentsvollstrecker gerichtlichen austragen.

III. Ausführung der letztwilligen Verfügungen

Sind die Aufgaben des Testamentsvollstreckers nicht durch den Willen des Erblassers beschränkt (§ 2208 BGB), so hat er all die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszuführen, die ein Dritter ausführen kann. Als solche Ausführungshandlungen kommen namentlich in Betracht die Herbeiführung der Eintragung des Erben als Eigentümer eines Nachlassgrundstückes, der Vollzug von Vermächtnissen, Auflagen und Pflichtteilsansprüchen, die Nachlassauseinandersetzung bei mehreren Erben (§ 2204 BGB), die Ausübung von Urheberrechten nach § 28 Abs. 2 UrhG, die Erledigung einer Bestattungsanordnung und sonstige vom Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung dem Testamentsvollstrecker auferlegten Aufgaben (Ausübung von Benennungs- und Bestimmungsrechten, Leistung von Rechtsbeistand gegenüber den Erben, Veröffentlichung von hinterlassenen Schriftstücken).

Auch mittelbar kommen dem Testamentsvollstrecker Ausführungspflichten zu. Darunter sind alle Verwaltungsmaßnahmen zu sehen, die zweckmäßig oder erforderlich sind, um den Nachlass nach dem Willen des Erblassers abzuwickeln, z.B. die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder die Geltendmachung eines Herausgabeanspruches gegen den Erbschaftsbesitzer nach § 2018 BGB. Ebenso ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, im Falle der Überschuldung des Nachlasses bzw. der Zahlungsunfähigkeit, eine Nachlassinsolvenz nach den §§ 315, 317 InsO zu beantragen.

IV. Steuerliche Pflichten

Als letztes kommen dem Testamentsvollstrecker auch steuerliche Pflichten zu. So muss er die vor dem Erbfall entstandenen Steuern regulieren und hierfür sämtliche Steuererklärungen abgeben. Hinsichtlich der nach Erbfall entstandenen Steuern hat er den Erben die notwendigen Informationen für die Steuererklärung zu liefern. Des weiteren ist er verpflichtet, die Erbschaftssteuer zu erstellen.

V. Art und Weise der Ausführung

Die vom Gesetz dem Testamentsvollstrecker an die Hand gegebenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben sind in den §§ 2204 – 2207 BGB geregelt. Danach kann der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten und in Besitz nehmen, Verfügungen über Nachlassgegenstände treffen (§ 2205 BGB) und Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen (§§ 2206, 2207 BGB).

Auch für die Art und Weise der Ausführung der Testamentsvollstreckung ist der Wille des Erblassers entscheidend. Im Rahmen des Willens des Erblassers gilt für den Testamentsvollstrecker dabei der Grundsatz der Unabhängigkeit der Amtsausführung, weshalb er bei der Verwaltung gegenüber Erben und dem Nachlassgericht selbstständig und unabhängig ist.

Insofern übt das Nachlassgericht keine Aufsicht über die konkrete Amtsausführung aus. Viel mehr kommt dem Nachlassgericht nur eine beschränkte Überwachungsfunktion zu, da nach Antrag eines Beteiligten nach § 2227 BGB überprüft werden kann, ob das Vorgehen des Testamentsvollstreckers seinen Pflichten entspricht.

Zudem ist der Testamentsvollstrecker unabhängig von Weisungen der Erben. Folglich hat er wirksame letztwillige Verfügungen auch gegen den übereinstimmenden Willen der Erben auszuführen. Unwirksam ist daher auch jede Vereinbarung zwischen dem Testamentsvollstrecker und Erben, die die freie, nur gegenüber den Anordnungen des Erblassers und den Vorschriften des Gesetzes gebundene Stellung des Testamentsvollstreckers beeinträchtigt.

Hinsichtlich beabsichtigter oder ausgeführter Abwicklungs- und Verwaltungsmaßnahmen des Testamentsvollstreckers besteht keine allgemeine Anhörungs- oder Anzeigepflicht dessen gegenüber den Erben. Er hat nur die erforderlichen Nachrichten an die Erben gem. den §§ 2218, 666 BGB zu geben.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei erbrechtlichen Fragestellungen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 31.08.2018
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