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Auskunftspflichten im Erbrecht

Normen, aufgrund derer ein Miterbe Auskunft über den Nachlass verlangen kann sind im BGB vielfach enthalten. Zwischen diesen Auskunftspflichten bestehen jedoch jeweils einige Differenzierungen bezüglich Schutzwirkung und Reichweite der Pflichten.

Einen Anspruch auf Auskunft ohne konkrete gesetzliche Grundlage durchzusetzen stellt sich dabei als schwierig dar. Eine solche Möglichkeit bietet sich nur über den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB.

Welche konkreten Auskunftsansprüche über den Nachlass das BGB normiert und welche Reichweite diesen zukommt soll im Folgenden erörtert werden.

I. Auskunftsrechte in einer Erbengemeinschaft

Dadurch, dass der Miterbe grundsätzlich durch seine Stellung als Erbe persönlich sich Informationen über den Wert und Bestand des Nachlasses verschaffen kann, sind bei diesem nur ergänzende Auskunftsrechte in den §§ 2027, 2028 und 2057 BGB enthalten, die sein Interesse an der Richtigkeit der Berechnung seines Erbteils befriedigen sollen.

So kann nach § 2027 BGB der Erbe vom Erbschaftsbesitzer Auskunft über den Bestand und Verbleib der Erbschaftsgegenstände verlangen. Ebenso kann dies von demjenigen verlangt werden, der, bevor der Erbe einen Nachlassgegenstand in Besitz genommen hat, diesen genommen hat.

Über § 2028 BGB kann der Erbe von demjenigen, der zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebte, Auskunft darüber verlangen, welche Geschäfte er getätigt hat, die den Nachlass betreffen und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

1. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers, § 2027 BGB

Auskunftsberechtigter nach § 2027 BGB ist derjenige, dem ein Erbschaftsanspruch zusteht, also der wahre Erbe.

Weitere Anspruchsinhaber können bspw. der Testamentsvollstrecker, der Nachlassinsolvenzverwalter und der Nachlassverwalter sein.
Nach § 2018 BGB ist der Erbschaftsbesitzer verpflichtet, die Erbschaft als Ganzes herauszugeben. Über § 2027 BGB ist er jedoch auch zur Auskunft darüber verpflichtet, wo die Erbschaftsgegenstände verblieben sind.

Dazu hat der Erbschaftsbesitzer nach § 260 BGB Gegenstände, die nicht mehr auffindbar sind oder nicht mehr vorhanden sind, in einem Verzeichnis vorzulegen. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass der Erbschaftsbesitzer dazu verpflichtet ist, Rechenschaft über die Nachlassverwaltung zu schulden.

2. Auskunftspflicht des Hausgenossen, § 2028 BGB

Grundgedanke des § 2028 BGB ist, dass die Personen, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebten, einen Überblick über den Verbleib von Nachlassgegenständen haben. Daher soll der Auskunftsanspruch nach § 2028 BGB gegenüber dem Hausgenossen dazu dienen, dem Auskunftsberechtigten einen Überblick über den Nachlass verschaffen zu können. Die Auskunftsverpflichtung der „häuslichen Gemeinschaft“ aus § 2028 BGB wird von der Rechtsprechung weit aufgefasst. Es setzt weder eine „Zugehörigkeit zum Hausstand“ noch „Familienzugehörigkeit“ voraus. Nach der Auffassung der Rechtsprechung ist derjenige nach § 2028 BGB auskunftsverpflichtet, der zur Zeit des Erbfalls aufgrund seiner räumlichen und persönlichen Beziehung zum Erblasser die Möglichkeit dazu hatte, sich Kenntnis vom Aufenthalt der Erbschaftsgegenstände zu verschaffen.

Im Unterschied zu § 2027 BGB ist der Hausgenosse nach § 2028 BGB jedoch nicht verpflichtet ein Verzeichnis über den Verbleib der Nachlassgegenstände vorzulegen.

Die Auskunft über § 2028 BGB ist aber nicht nur auf körperliche Gegenstände beschränkt. Auch Nachlassforderungen sind Gegenstand der Auskunftspflicht. Ebenfalls umfasst von dem Anspruch sind Gegenstände, die schon zu Lebzeiten des Erblassers aus dessen Vermögen, rechtlich einwandfrei, ausgeschieden sind (z.B. bei wirksamen Schenkungen an den Hausgenossen).

Nach § 2028 Abs. 2 BGB kann auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Hausgenossen verlangt werden, wenn bei der Auskunft Grund zu der Annahme besteht, dass der Hausgenosse diese nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgeführt hat. Hierbei muss der Erbe aber Umstände vorbringen, aus denen sich ergibt, dass die Auskunft unrichtig oder unsorgfältig wegen mangelnder Sorgfalt des Auskunftsverpflichteten erteilt wurde.

3. Auskunftsanspruch aus § 2057 BGB

§ 2057 BGB stellt einen Auskunftsanspruch unter den jeweiligen Miterben dar. Danach ist nach § 2057 Abs. 1 BGB jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat. Voraussetzung für dieses Recht auf Auskunft über § 2057 BGB ist dabei, dass sowohl der Miterbe, der die Auskunft verlangt, als auch derjenige von dem er diese fordert, zu den Abkömmlingen bzw. den Ersatzerben zählt, die über die §§ 2050 bis 2053 BGB ausgleichungspflichtig- und berechtigt sein können.
Nach § 2050 Abs. 1 BGB sind Abkömmlinge, die über das gesetzliche Erbe zur Erbschaft gelangen, verpflichtet, das was sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zum Ausgleich zu bringen, es sei denn, der Erblasser hat bei der Zuwendung etwas anderes bestimmt.
Zur Ausgleichung dabei zu bringen sind grundsätzlich Ausstattungen, Zuschüsse oder Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sowie gegebenenfalls andere Zuwendungen nach § 2050 Abs. 3 BGB und somit auch gelegentliche Geschenke.

Eine besondere Form der Auskunft nach § 2057 BGB ist hierbei nicht vorgesehen. Wie bei § 2028 BGB kann der Auskunftspflichtige jedoch zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angehalten werden.

II. Auskunftsrechte der Pflichtteilsberechtigten

1. Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben

Der Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nichterben ergibt sich aus § 2314 BGB. Danach hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten der nicht Erbe ist, auf Verlangen Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen. Auskunftsberechtigt nach § 2314 BGB kann aber auch ein Miterbe sein, der seine Erbschaft nach § 2306 Abs. 1 BGB ausschlägt und so den Status eines pflichtteilsberechtigten Nichterben erlangt.

Der auskunftsverpflichtete Erbe muss nach § 2314 BGB über den gesamten Bestand des Nachlasses Auskunft geben. Dies bedeutet, dass er auch das Wissen weitergeben muss das er hat oder das er sich beschaffen kann.

Zum Bestand des Nachlasses gehören dabei neben den Nachlassverbindlichkeiten auch die Zuwendungen des Erblassers nach den §§ 2050 ff. BGB, die bei der Pflichtteilsberechnung nach § 2016 BGB auszugleichen sind.

Wichtig für die Pflichtteilsberechnung ist dabei auch die Auskunft über Schenkungen des Erblassers an Dritte. Bezüglich eines Nachweises solcher Schenkungen wird vom Pflichtteilsberechtigen gefordert, dass er gegenüber dem Erben darlegt, dass Schenkungen des Erblassers naheliegend sind.

2. Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Miterben

Fraglich ist, ob dem pflichtteilsberechtigten Miterben ebenfalls der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB zusteht, da sich der Miterbe aufgrund seiner Stellung als Erbe selbst die notwendigen Informationen verschaffen kann. In der Literatur und der Rechtsprechung wird dem Miterben ebenfalls ein Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB zugebilligt. Anerkannt ist dies jedoch nur für Fälle, in denen der Erblasser zu seinen Lebzeiten Zuwendungen an einen Miterben getätigt hat, an einen nicht als Erben eingesetzten Dritten oder wenn er ausgleichspflichtig Zuwendungen an den pflichtteilsberechtigten Nichterben erbracht hat.
Die Rechtsprechung lässt diesen Anspruch des pflichtteilsberechtigten Miterben dabei nicht direkt oder analog nach § 2314 BGB zu, sondern über den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB.

III. Allgemeines Auskunftsrecht nach § 242 BGB

Beim allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB muss der Berechtigte dieses Anspruches darlegen, dass zwischen den Parteien eine Sonderrechtbeziehung vorliegt. Anzeichen für die Annahme einer Sonderrechtsbeziehung ist dabei, wenn gewissen Anhaltspunkte für eine unentgeltliche Verfügung vorliegen. Des Weiteren muss der Berechtigte des Anspruches entschuldbar im Unklaren über das Bestehen sein und daher auf die Auskunft durch den Verpflichteten angewiesen sein. Als letzte Voraussetzung muss der Auskunftspflichtige die Auskunft unschwer erteilen können.

IV. Rechte des pflichtteilsberechtigten Vertragserben

Dem pflichtteilsberechtigten Vertragserben steht unmittelbar kein Auskunftsanspruch zu. Nach § 2287 Abs. 1 BGB kann er aber, nachdem die Erbschaft angefallen ist, in dem Fall, dass der Erblasser eine Schenkung getätigt hat in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über eine ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.

Der Vertragserbe hat dafür ein gesteigertes Interesse im Wege der Durchsetzung des § 2287 Abs. 1 BGB Auskunft zu erlangen, welche Schenkungen im Sinne des § 2287 BGB erfolgt sind. In Folge dessen gesteht die Rechtsprechung diesem ebenfalls einen Auskunftsanspruch über § 242 BGB zu.

Problematisch für den Vertragserben stellt sich nur dar, dass er etwaige Schenkungen meistens nicht nachweisen kann.

V. Fazit

Die gesetzlichen Normierungen von Auskunftspflichten von Erben und Pflichtteilsberechtigen sollen solche Auskunftspflichten dort sichern, wo das Gesetz dem Auskunftsberechtigten ein nachvollziehbares Interesse daran zuweist.

Falls im Einzelfall keine der gesetzlichen Regelungen eingreift, kann zudem den (Vertrags-) Erben und Pflichtteilsberechtigten ein allgemeines Auskunftsrecht über § 242 BGB zugebilligt werden.

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefonnummer 089/ 23 66 33 0) oder nehmen Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht, Erbrecht und Mediation liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Informationsrechte oder anderen erbrechtlichen Fragen. Sie werden von einer erfahrenen Fachanwältin für Erbrecht beraten.




Eingestellt am 02.02.2018
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