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Auskunftsrecht der Erben gegenüber einem Vollmachtsinhaber über Kontobewegungen vor dem Tod des Erblassers
I. § 666 BGB
In der Rechtsprechung wird ein solcher Anspruch der Erben über § 666 BGB angenommen. Danach ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Grundsätzlich hat der Auftraggeber also gegenüber dem von ihm Beauftragten ein Auskunfts- und Rechenschaftsrecht nach § 666 BGB.
Mit dem Tod des Erblassers geht dieses Recht gem. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben über, so dass dieser grundsätzlich vom Vollmachtsinhaber Auskunft über die getätigten Kontobewegungen verlangen kann.
Voraussetzung des Anspruches des Erben ist jedoch, dass zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB vorlag. Ob ein solches vorlag, ist je nach den Umständen des Einzelfalles zu betrachten. Abzugrenzen ist das Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB dabei von der bloßen Gefälligkeit.
Die Abgrenzung wird anhand des sogenannten Rechtbindungswillens vorgenommen. Dies stellt den Willen dar, eine rechtliche Bindung mit vertraglichen Pflichten einzugehen. Liegt ein solcher Rechtbindungswille vor, ist von einem Auftragsverhältnis gem. §§ 662 ff. BGB auszugehen.
Abreden, die ausschließlich auf einer außerrechtlichen Grundlage wie Freundschaft, Kollegialität oder Nachbarschaft beruhen, begründen regelmäßig noch keinen vertraglichen Leistungsanspruch und stellen daher lediglich eine Gefälligkeit dar.
Entscheidend wird das Vorliegen eines Rechtbindungswillens danach beurteilt, wie sich das Verhalten der Beteiligten bei Würdigung aller Umstände für einen objektiven Beurteiler darstellt.
Stehen, dem Beauftragten erkennbar, wesentliche Interessen, z.B. erhebliche Vermögenswerte des Auftragsgebers auf dem Spiel und vertraut dieser auf die Zusage, so lässt dies regelmäßig auf einen Rechtbindungswillen schließen. (BGH, Urt. v. 21. 6. 2012 − III ZR 291/11).
Eine gewollte rechtliche Bindung kann also z.B. dann angenommen werden, wenn der Erblasser einem Dritten eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Dritten berechtigt, den Erblasser in allen Vermögens-, Renten- oder Versorgungs-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten zu vertreten und das Vermögen des Erblassers zu verwalten.
Im Rahmen einer Kontovollmacht ist zu berücksichtigen, ob die Erteilung dieser aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgt ist. Liegt ein solches besonderes Vertrauensverhältnis vor, so wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt (BGH, Urteil vom 5. 7. 2000 - XII ZR 26/98).
Der Umfang eines bestehenden Auskunftsrechts nach § 666 BGB richtet sich, wenn Vereinbarungen fehlen, ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel ist jedoch eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben erforderlich.
II. Fazit
Grundsätzlich kann der Erbe also über die §§ 666, 1922 Abs. 1 BGB vom Bevollmächtigten Auskunft über Kontobewegungen, die schon vor dem Tod des Erblassers getätigt wurden, verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass zwischen dem Erblasser und dem Bevollmächtigten ein Auftragsverhältnis im Sinne der §§ 662 ff. BGB vorlag und nicht lediglich ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Wie vom BGH (mit Urteil vom 19.09.1989, XI ZR 103/88) entschieden, kann der Erblasser jedoch den Anspruch des Erben nach § 666 BGB beschränken, indem er in der (Konto-)Vollmacht angibt, dass der Bevollmächtigte nur ihm selbst gegenüber und sonst niemandem rechenschaftspflichtig sein soll.
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Eingestellt am 27.04.2018
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