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BGH: Pflichtteilsansprüche bei Finanzierungsleistungen für ein Hausgrundstück unter Ehegatten

Gem. § 2325 Abs. 1 BGB kann ein Pflichtteilsberechtigter im Rahmen des sogenannten Pflichtteilsergänzungsanspruches im Falle einer Schenkung des Erblassers an einen Dritten den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

Wie schon im Beitrag vom 12.10.2018 aufgezeigt, sind vor allem unbenannte Zuwendungen bei der Pflichtteilsergänzung genau zu beurteilen. Zur Behandlung dieser hat der BGH mit Urteil vom 14.03.2018 – IV ZR 170/16 an seiner Rechtsprechung festgehalten, wonach auch ehebedingte Zuwendungen Pflichtteilsergänzungsansprüche im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB auslösen und gleichzeitig richtungsweisende Grundsätze aufgestellt, wann ehebedingte Zuwendungen aufgrund der Entgeltlichkeit keine Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen.

In dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall hatte der Ehemann seiner Ehefrau das hälftige Grundstück unentgeltlich übertragen. Zur Finanzierung der Bebauung nahmen die beiden Eheleute gemeinsam ein Darlehen bei einer Bank auf. Die Finanzierungsleistungen, also Zinsen und Tilgungen, leistete allerdings nur der Ehemann alleine.

I. Allgemeines

Pflichtteilsergänzungsansprüche gem. § 2325 BGB setzen voraus, dass der Erblasser eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB getätigt hat, das heißt eine Zuwendung, die den Empfänger aus dem Vermögen des Gebers bereichert und bei der beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt. Dabei wird die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten einer Schenkung in diesem Sinne auch unabhängig von einer Einigung über ihre Unentgeltlichkeit gleichgestellt.

Eine ergänzungspflichtige Schenkung kann danach angenommen werden, wenn der ohne wirtschaftlichen Gegenwert erfolgte Vermögensabfluss beim Erblasser zu einer dauerhaften und nicht nur vorübergehenden oder formalen Vermögensmehrung beim Empfänger geführt hat.

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall kamen als unbenannte Zuwendungen in diesem Sinne zum einen die Zuwendung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück an die Ehefrau sowie die Darlehenstilgung und die Zinszahlung durch den Ehemann in Betracht.

II. Miteigentumsanteil am Grundstück und Darlehenstilgung

Zuerst behandelte der BGH im vorliegenden Fall die Schenkung des Miteigentumsanteils und die erfolgte Tilgung des Darlehens durch den Ehemann.

Nach dem sogenannten Niederstwertprinzip nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB ist dabei die Schenkung eines Gegenstandes mit dem Wert in Ansatz zu bringen, den er zur Zeit des Erbfalls hatte. War der Wert des Gegenstandes jedoch zur Zeit der Schenkung geringer, so wird nur dieser Wert herangezogen.

Im konkreten Fall lag insofern eine besondere Situation diesbezüglich vor, da der Wert des geschenkten Grundstückes im Zeitpunkt des Erbfalls des Ehemanns weniger wert war als zum Zeitpunkt der Schenkung des Miteigentumanteils an die Ehefrau.

Nimmt man folglich nach dem eben dargelegten Niederstwertprinzip nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB den Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Erbfalls, also den geringeren Wert an, so ist dabei zu beachten, dass sich der Betrag der Tilgung des Darlehens bereits in dem höheren Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung niedergeschlagen hat.

Würde man sich die konkrete Darlehenstilgung wegdenken, so wäre der Wert des Grundstückes um den konkret getilgten Betrag des Darlehens zu vermindern, da diese Tilgung im konkreten Fall eine Wertsteigerung des Grundstückes um ca. 20.000 € veranlasste.

In der Konsequenz führte somit die Tilgung des Darlehens zu einer Wertsteigerung des Miteigentumsanteils an dem Grundstück. Diese Wertsteigerung des Miteigentumsanteils war jedoch bereits im Rahmen des Niederstwertprinzips in den Wert der Schenkung des Miteigentumsanteils eingeflossen.

In der Folge hat der BGH, um nicht zu einer doppelten Berücksichtigung der unbenannten Zuwendung – zum einen über den Grundstückswert und zum anderen über die Darlehenstilgung- zu gelangen, die Darlehenstilgung unberücksichtigt gelassen. Der Saldo des Darlehens als Berechnungsgröße für den Ergänzungsanspruch, der bereits vom Hauswert per Erbfall abgezogen wurde, war schon aufgrund der Tilgungsleistungen reduziert worden.

Die Pflichtteilsberechtigten verlangten im vorliegenden Fall jedoch trotzdem Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der vom Erblasser dauerhaft allein gezahlten Tilgungsleistungen. Diesen doppelten Ansatz bezüglich möglicher Pflichtteilsergänzungsansprüche erteilte der BGH somit eine Absage.

III. Zinszahlungen

Hinsichtlich der Zinszahlungen wies der BGH die vorige Entscheidung des Berufungsgerichts zur neuen Verhandlung zurück.

Grundsätzlich können auch Zinszahlungen des Ehemanns für die Ehefrau Pflichtteilsergänzungsansprüche begründen. Zu prüfen ist dabei, ob die Zinszahlungen unterhaltsrechtlich geschuldet waren und damit entgeltlich und ergänzungsfest sind.

Die Witwe trug hierzu vor, dass die Zinszahlungen der Sicherung der gemeinschaftlichen Ehewohnung dienten. In diesem Fall ging der BGH jedoch zutreffend davon aus, dass mit den Zinszahlungen des Ehemanns eine Zuwendung an die Ehefrau erfolgte.

Grundsätzlich hatten beide Ehegatten das Darlehen zusammen aufgenommen. Sie hafteten damit auch beide als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421, 427 BGB gegenüber der Bank. Dadurch, dass der Ehemann im Innenverhältnis allein für die Zahlung der Zinsen aufkam, befreite er die spätere Witwe von dieser gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der Bank.

Keine ergänzungspflichtige unentgeltliche Zuwendung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB läge nur dann vor, wenn der Ehemann für die Zuwendung einen Ausgleichsanspruch gegen seine Ehefrau erworben haben sollte. Den Gesamtschuldnern steht dem Grunde nach ein solcher nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Innenverhältnis zu.

Der BGH führte hierzu jedoch aus, dass es bei ehelichen Lebensgemeinschaften häufig eine andere Lastenverteilung gebe als die, die sich aus den Miteigentumsanteilen im Innenverhältnis der Gesamtschuldner ergebe. Falls zwischen dem Ehemann und der Witwe eine abweichende Übereinkunft bestand, dass er für die von ihm erbrachten Zahlungen auf die gemeinsame Gesamtschuld keinen Ausgleich von ihr erhalten werde, so wäre der Ehemann in diesem Umfang des verlorenen Ausgleichanspruches entreichert und die Witwe entsprechend bereichert. Für die Frage der Bereicherung der Witwe war somit maßgeblich, ob die Eheleute etwas anderes als den „normalen“ Ausgleich unter Gesamtschuldnern nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB vereinbart hatten. Insoweit ist dabei zu beachten, dass der gesetzliche Gesamtschuldnerausgleich durch die güterrechtlichen Vorschriften der Zugewinngemeinschaft nicht verdrängt wird.

Nach § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Eine derartige abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben. Bei einer intakten Ehe, so der BGH, kann grundsätzlich die hälftige Beteiligung der Gesamtschuldner an den Belastungen von der ehelichen Lebensgemeinschaft so überlagert werden, dass sich im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten eine anderweitige Aufteilung ergibt. Dies könne schließlich dazu führen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB überlagert und somit der eine Ehegatte dem anderen keinen Ausgleich schuldet.

In dieser Konstellation würde sodann wiederum eine Schenkung nach dem § 2325 Abs. 1 BGB vorliegen, da der Ehemann im konkreten Fall im Gegenzug für die Zuwendungen keinen Ausgleichsanspruch erlangt hätte. Diese begründet einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bei den Pflichtteilsberechtigten.

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Eingestellt am 29.10.2018
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