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Beerdigungskosten

Immer häufiger stellt sich im Erbfall die Frage, wer die Beerdigungskosten zu übernehmen hat. Zu den standesgemäßen Beerdigungskosten werden folgende gerechnet:
  • Grabstelle inkl. der ersten Bepflanzung
    Grabstein
  • Friedhofsgebühren inkl. Gebühren für Transport und Überführung des Leichnams
  • Leichenschau
  • Sterbeurkunden
  • Beerdigungsfeierlichkeiten
  • Leichenschmaus
  • Todesanzeige
  • Danksagung
  • Sarg / Urne
Keine erstattungsfähigen Beerdigungskosten sind die Kosten, die für die Anschaffung eines Doppelgrabes entstehen sowie die Kosten der Grabpflege. Auch der Aufwand für die Anschaffung von Trauerkleidung muss nicht ersetzt werden, weil auch Alltagskleidung genutzt werden kann.

Die Beerdigungskosten sind grundsätzlich von den Erben zu übernehmen. Der Erbe hat aber nur die im Rahmen einer standesgemäßen, d. h. einer der Lebensstellung des Erblassers angemessenen Beerdigung entstandenen Kosten zu erstatten. Luxusaufwendungen sind von dem Erben grundsätzlich nicht zu ersetzen. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben in Erbengemeinschaft, so haften diese für die Beerdigungskosten gemeinschaftlich. Wenn einer der Miterben die Beerdigungskosten zunächst alleine bezahlt, kann er von den übrigen die Erstattung der Kosten verlangen, die den auf ihn entfallenden Anteil übersteigen.

Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, so haftet er auch nicht für die Beerdigungskosten. Die Kostenlast trifft dann den Ehegatten des Erblassers oder dessen unterhaltspflichtige Verwandten (Abkömmlinge und Eltern). Die Verwandten können auch von der Gemeinde zur Bezahlung der Beerdigungskosten verpflichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Verwandten die Beerdigung des Erblassers verweigert haben und die Behörde diese veranlassen musste.

Kann die Bestattung nicht aus Mitteln des Nachlasses beglichen werden und dem zur Kostentragung Verpflichteten die Übernahme der Kosten nicht zugemutet werden, springt der Sozialhilfeträger ein. Dieser übernimmt jedoch nur die erforderlichen Kosten einer Beerdigung. Darunter werden die Kosten verstanden, die üblicherweise für eine würdige, den örtlichen Gepflogenheiten entsprechende einfache Bestattung anfallen. Denn der Steuerzahler soll sozialhilferechtlich nur für eine solche ortsübliche und angemessene Bestattung aufkommen. Zuletzt hat das Sozialgericht in Karlsruhe entschieden, dass Aufwendungen für eine Todesanzeige, eine Kondolenzmappe und eine Schmuckurne anstelle einer einfach gestalteten Urne nicht zu den „erforderlichen Kosten“ einer Bestattung im Sinne des Sozialhilferechtes zählen (vgl. FamRZ 2014, S. 426 ff.).

Falls Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089/2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz auch sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.



Eingestellt am 11.05.2015
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