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Das Berliner Testament als Sonderform des gemeinschaftlichen Testaments

Beim sog. Berliner Testament nach §2269 BGB setzten sich die Ehegatten zunächst gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Erstversterbenden geht das gemeinsame Vermögen zunächst dem Überlebenden zu. Nach dem Tod des Letztversterbenden geht dann das gemeinsame Vermögen einem von den beiden Ehegatten gemeinsam bestimmten Dritten zu. ( meist den Kindern)
Sinn des Berliner Testamentes ist es sicherzustellen, dass dem überlebenden Ehegatten der Nachlass des Verstorbenen alleine zufällt. Dies wird ermöglicht durch den Ausschluss der Kinder von der Erbfolge.
Dabei gibt es drei Gestaltungsmöglichkeiten:
Es gibt die Möglichkeit des Trennungsprinzips, wobei die jeweiligen Vermögensmassen der Ehegatten getrennt bleiben. Die Ehegatten werden dabei als Vorerben eingesetzt und der bestimmte Dritte (z.B. Kinder) als Nacherben. Dies bedeutet, dass z.B. die Kinder das Vermögen des Erstverstorbenen erst bei Tod des Letztversterbenden erben. Dann erben sie gleichzeitig das Vermögen des Letztverstorbenen. Für den überlebenden Ehegatten muss der bestimmte Dritte zugleich als sein Ersatzerbe bestimmt werden.
Außerdem gibt es die Möglichkeit des Einheitsprinzips. Hierbei wird mit dem Tod des Erstverstorbenen der Überlebende Vollerbe des gesamten Vermögens. Mit dem Tod des Letztversterbenden werden z.B. die Kinder Schlusserben des gesamten Vermögens. Die beiden Vermögensmassen der Ehegatten verschmelzen zu einer Einheit bei Tod des Erstversterbenden. Der Schlusserbe ist dann sogleich von beiden Ehepartnern der Ersatzerbe im Falle des Überlebenden Ehegattens.
Die dritte Möglichkeit besteht darin, den Dritten (z.B. Kinder) schon bei Tod des Erstversterbenden als Vollerben einzusetzen. Dem überlebenden Ehegatten kann sodann im Wege eines Vermächtnisses der Nießbrauch am Nachlass vermacht werden.
Zu beachten ist auch die Wiederverheiratungsklausel. Damit können die Ehegatten bestimmen, dass im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten der Nachlass des Erstverstorbenen an den bestimmten Dritten ganz oder teilweise herauszugeben ist.

Falls Sie mehr zu diesem familienrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns an (089-2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Fachanwälte für Familienrecht beraten Sie gerne.

Unsere auf familienrechtliche Fragestellungen spezialisierte Kanzlei liegt in München und ist über den Sendlinger Tor Platz sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.




Eingestellt am 11.05.2015
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