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Der Pflichtteilsanspruch
Der Pflichtteilsanspruch ist im Gegensatz dazu nur ein finanzieller Auszahlungsanspruch gegen die Erben. Er ermittelt sich aus einem Bruchteil der Erbmasse und entsteht nur dann, wenn ein gesetzlicher Erbe durch den Verstorbenen enterbt wurde.
Anspruch auf einen Pflichtteilsanspruch setzt voraus:
- Der Pflichtteilsberechtigte ist durch Testament / Erbvertrag vollständig aus dem Erbe ausgeschlossen
- Pflichtteilsberechtigte Personen können Abkömmlinge, Ehegatten oder Eltern sein
Zu Problemen kann es kommen, wenn der Großteil des Nachlasses in Immobilien, Firmenbeteiligungen, Gegenständen und sonstigen persönlichen Objekten besteht. Die Erben haben den Pflichtteilsanspruch monetär zu begleichen. Dies kann problematisch sein, wenn die Liquidität der Erbmasse nicht ausreicht, um die Pflichtbeträge zu bezahlen.
Die Erben sind nach dem Todesfall dazu verpflichtet, das Testament / Erbvertrag beim Nachlassgericht abzugeben. Dort haben die Erben die nahen Angehörigen des Erblassers zu benennen. Das Nachlassgericht informiert die Enterbten von Ihrer Enterbung. Danach können sich die Angehörigen entscheiden, ob sie gegenüber dem Erben einen Pflichtteilsanspruch geltend machten.
Wenn die Erben widerrechtlich keine / falsche Auskünfte über nahe Angehörige gegenüber dem Nachlassgericht machen, hat der Pflichtteilsberechtigte selbst das Nachlassgericht über seine Verwandtschaft / Verehelichung mit dem Erblasser zu informieren und nachzuweisen (z. B. durch Geburts- / Heiratsurkunde).
Zuständig ist immer das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Pflichtteilsberechtigt sind generell die Abkömmlinge. Dazu gehören nicht nur eigene Kinder, sondern auch Enkel und Urenkel, die Eltern und der Ehegatte / -in des Verstorbenen. In dieser Aufzählung steht jedoch nicht jedem ein Pflichtteil zu, sondern nur den nächsten Angehörigen. Wenn Kinder und sonstige Abkömmlinge vorhanden sind, steht den Eltern kein Pflichtteilsrecht zu. Wenn es keine Nachkommen gibt, sind die Eltern des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beträgt 3 Jahre. Sie beginnt allerdings erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis vom Eintritt des Erbfalls, den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Anspruchsgegners hat.
Wenn Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefon: 089/2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz auch sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Eingestellt am 11.05.2015
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