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Die Auslegung von Testamenten


Durch mehrdeutig formulierte und damit unklare Testamente entstehen oft Konflikte zwischen den Erben. Mögliche Diskussionspunkte sind dabei, ob eine beteiligte Person zur Erbfolge berufen ist oder eher eine Vermächtnisanordnung im Willen des Erblassers lag.
Daher wird in solchen Fällen versucht den Erblasserwillen zu ermitteln, was sich als sehr schwierig erweist. Dieser Wille des Erblassers muss aus seinem Testament zumindest annähernd hervorgehen.
Selbst bei scheinbar klaren Äußerungen kann, bei genauerem Nachforschen, ein anderer Wille des Erblassers festgestellt werden. Besonders bei der Verwendung von Rechtsbegriffen durch den Erblasser kann sich die daraus ergebene Rechtslage enorm von der Tatsächlichen unterscheiden.
Sobald der wirkliche Wille des Erblassers nicht feststellbar ist, muss der mutmaßliche Wille ermittelt werden. Hierbei bezieht man sich darauf, was der Erblasser vernünftigerweise gewollt haben könnte oder auch auf äußere Umstände und die allgemeine Lebenserfahrung.
Kommt es zu Lücken in einem Testament, beispielsweise durch das Vorversterben eines Erben, so versucht man zu ermitteln, welchen Willen der Erblasser gehabt hätte, wenn ihm diese Umstände bei der Erstellung des Testaments bekannt gewesen wären. Auch hierbei kann auf außerurkundliche Umstände zurückgegriffen werden, jedoch muss der so erforschte Wille des Erblassers andeutungsweise aus der Testamentsurkunde selbst ableitbar sein.
Es gibt im Gesetz ebenso Auslegungsregeln, die allerdings zu den oben genannten Varianten nachrangig sind.
Zur Vermeidung von Streitereien, die durch die Auslegung eines Testamentes entstehen, können potentielle Erben einen sogenannten Testamensauslegungsverträge schließen. Darin halten die Vertragsparteien für ihr Verhältnis untereinander fest, wie ein Testament auszulegen ist. Unter anderem werden auch alle erbrechtlichen Positionen geklärt. Erbscheine, die diesen Vereinbarungen widersprechen, dürfen nicht erteilt werden, selbst wenn die Auslage im Nachhinein nicht der Rechtslage entspricht. Der Testamentsauslegungsvertrag muss notariell beglaubigt werden. Alle Personen, die als Erben oder Vermächtnisnehmer in Frage kommen, müssen an dem Abschluss des Vertrags beteiligt sein. Auch im Erbscheinverfahren kann ein Auslegungsvertrage geschlossen werden.
Eine besondere Situation stellen Patchwork Familien beim Auslegen von Testamenten dar. Die Wünsche der Beteiligten in Bezug auf das Erbe sind oft unterschiedlich. Grundsätzlich möchte jeder den Nachlass für die eigenen Kinder nehmen, den Partner jedoch auch nicht leer ausgehen lassen. Außerdem sollen meist die Kinder des Partners, aus den früheren Beziehungen, nicht am Erbe teilhaben. Im Idealfall sollte aber eine gleichmäßige Aufteilung unter allen Kindern stattfinden, sofern die Patchwork Familie so gefestigt ist. Abzuraten ist davon keine Regelung durch eine Verfügung von Todes wegen zu treffen. Es bestehen verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten für ein Testament, je nachdem welches Ziel mit der Regelung verfolgt werden soll, beispielsweise Vor- und Nacherbschaft oder Nutzungsvermächtnisse.
Generell auseinandersetzen bei der Testamentsgestaltung muss man sich mit Pflichtteilsrechten, Zugewinnausgleichsanspruch und erbschaftssteuerlichen Besonderheiten.
Da diese Punkte bei Patchwork Familien deutlich komplizierter sind, ist ein fachkundiger Rechtsrat zu empfehlen.
Wenn Sie mehr zu diesem erbrechtlichen Thema wissen möchten, rufen Sie uns bitte an (Telefon: 089/2366330) oder nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Unsere Kanzlei für Familienrecht und Erbrecht liegt in München und ist über den Sendlinger-Tor-Platz auch sehr gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.


Eingestellt am 16.06.2015
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